Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz nicht entnommen werden
GZ Ra 2019/08/0156, 20.02.2020
VwGH: Bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides ist dieser der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen. Der Bescheid über die Versicherungspflicht ist insoweit als Entscheidung einer Vorfrage gem § 38 AVG zu werten.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung fehlt, sind jedoch im Verfahren nach dem AlVG brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit(en) zu treffen, die eine rechtliche Beurteilung betreffend das Bestehen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung ermöglichen. Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz nicht entnommen werden und wäre im Übrigen schon aus Rechtsschutzgründen nicht zulässig.
Das AMS und das VwG hatten daher - ungeachtet der Speicherung eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - selbst zu beurteilen, ob ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.