Das Revisionsvorbringen, wonach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige bei der „Amtspartei“ beschäftigt und für diese ständig in glücksspielrechtlichen Verfahren als Behördenvertreter tätig sei, vermag die Unbefangenheit des vom VwG beigezogenen Amtssachverständigen im revisionsgegenständlichen Fall nicht in Frage zu stellen
GZ Ra 2019/16/0006, 27.10.2020
VwGH: Das Revisionsvorbringen, wonach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige bei der „Amtspartei“ beschäftigt und für diese ständig in glücksspielrechtlichen Verfahren als Behördenvertreter tätig sei, vermag die Unbefangenheit des vom VwG beigezogenen Amtssachverständigen im revisionsgegenständlichen Fall nicht in Frage zu stellen. Eine Beeinträchtigung der unparteiischen Beurteilung des Amtssachverständigen durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihm zu beurteilenden Fachfragen wird mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt.