Die Revision behauptet nicht, dass der Bescheid nicht die leserliche Beifügung des Namens der Genehmigenden (oder andere geeignete namentliche Angaben des Genehmigenden) enthalte, was nach der Rsp des VwGH ausreicht, um dem Erfordernis des § 18 Abs 4 AVG gerecht zu werden
GZ Ra 2019/16/0006, 27.10.2020
VwGH: In der Revision wird erstmals vorgebracht, die der Revisionswerberin zugestellte Ausfertigung des Einziehungsbescheids weise keine leserliche Unterschrift auf und sei daher im Hinblick auf § 18 Abs 4 AVG nicht in Wirksamkeit getreten. Die Revision behauptet aber nicht, dass der Bescheid nicht die leserliche Beifügung des Namens der Genehmigenden (oder andere geeignete namentliche Angaben des Genehmigenden) enthalte, was nach der Rsp des VwGH ausreicht, um dem Erfordernis des § 18 Abs 4 AVG gerecht zu werden. Überdies handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist.