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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob ein als verbesserungsfähiger Klagsschriftsatz anzusehender Verfahrenshilfeantrag die Verjährung auch dann unterbrechen kann, wenn er in der Folge als unberechtigt abgewiesen wird

Einem auf Beistellung eines Rechtsanwalts zwecks Klagsführung gerichteten Verfahrenshilfeantrag kommt verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn er den anspruchserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren der beabsichtigten Klage bereits deutlich erkennen lässt, die Verfahrenshilfe bewilligt wird und danach die Klage unverzüglich eingebracht wird; der Kläger hat nicht nur das Verfahren gehörig fortzusetzen, er muss – möchte er sich auf eine verjährungsunterbrechende Wirkung seines Verfahrenshilfeantrags berufen – auch das Verfahrenshilfeverfahren selbst gehörig führen; Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags ist grundsätzlich die Bereitschaft des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, lassen sich doch nur so die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 63 ZPO überprüfen; liegt diese Bereitschaft nicht vor, ist dem Kläger eine Berufung darauf, dass bereits sein erfolgloser Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen habe, jedenfalls versagt

05. 01. 2021
Gesetze:   §§ 63 ff ZPO, § 226 ZPO, § 84 ZPO, § 85 ZPO, § 1489 ABGB, § 1497 ABGB
Schlagworte: Verbesserungsfähiger Klagsschriftsatz, Verfahrenshilfeantrag, Verjährung, Unterbrechung

 
GZ 8 Ob 65/20x, 23.11.2020
 
OGH: Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung nicht, daher auch grundsätzlich nicht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Einem auf Beistellung eines Rechtsanwalts zwecks Klagsführung gerichteten Verfahrenshilfeantrag kommt aber verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn er den anspruchserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren der beabsichtigten Klage bereits deutlich erkennen lässt, die Verfahrenshilfe bewilligt wird und danach die Klage unverzüglich eingebracht wird.
 
Ob auch in der hier vorliegenden Konstellation der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags bei kurz danach erfolgter Einbringung der Klage durch den freigewählten Anwalt trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Verjährungsfrist die Klage rechtzeitig ist, weil immerhin der Sachverhalt und Begehren darstellende Verfahrenshilfeantrag vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht wurde, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger hat nämlich nicht nur das Verfahren gehörig fortzusetzen, er muss – möchte er sich auf eine verjährungsunterbrechende Wirkung seines Verfahrenshilfeantrags berufen – auch das Verfahrenshilfeverfahren selbst gehörig führen. Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags ist grundsätzlich – wovon § 66 Abs 1 Satz 2 ZPO über die Pflicht, zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses und Beibringung von Belegen auch ausgeht – die Bereitschaft des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, lassen sich doch nur so die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 63 ZPO überprüfen. Liegt – so wie hier – diese Bereitschaft nicht vor, ist dem Kläger eine Berufung darauf, dass bereits sein erfolgloser Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen habe, jedenfalls versagt.
 
Der Kläger beruft sich zur Entgegnung des Vorwurfs, verspätet geklagt zu haben, zum anderen darauf, dass bereits sein Verfahrenshilfeantrag als Klagsschrift zu werten gewesen wäre und dieser damit als Klage die Verjährung unterbrochen habe. Dafür reicht entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht, dass der Antrag den Klagssachverhalt und das Klagebegehren erkennen lässt. Dies sind nämlich Mindesterfordernisse eines jeden Verfahrenshilfeantrags, da sich ansonsten nicht die Ausschlussgründe der Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit iSd § 63 ZPO überprüfen ließen. Um bereits als Klagsschrift zu gelten muss dem Verfahrenshilfeantrag auch ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen sein.
 
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger mit bei Gericht am 5. 12. 2018 eingelangtem Schreiben die Gewährung von Verfahrenshilfe, „um die Klage formgerecht einbringen zu können“. Er ergänzte diesen Antrag in der Folge dahingehend, dass er den genaueren anspruchsbegründenden Sachverhalt und die Höhe seiner Forderung gegenüber dem Beklagten bezifferte. Auch in der verbesserten (ergänzten) Gestalt ließ sich aber der Eingabe nicht entnehmen, dass sie bereits selbst die Klage sein sollte.
 
Weil sich der Kläger demnach nicht auf eine die Verjährung unterbrechende Wirkung seines Verfahrenshilfeantrags berufen kann, wurde die von ihm erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB bei Gericht eingebrachte Klage von den Vorinstanzen zutreffend wegen Verjährung des mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruchs abgewiesen.
 
 

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