Gem § 292 Abs 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der im Zustellausweise bezeugten Vorgänge oder Tatsachen oder der unrichtigen Beurkundung zwar zulässig, erfordert bei nicht offenkundigen Mängeln aber die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge glaubhaft gemacht werden müssen; nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus
GZ 6 Ob 79/20s, 15.09.2020
OGH: Gem § 292 Abs 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der im Zustellausweise bezeugten Vorgänge oder Tatsachen oder der unrichtigen Beurkundung zwar zulässig, erfordert bei nicht offenkundigen Mängeln aber die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge glaubhaft gemacht werden müssen. Nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus.
Ob ein Vorbringen geeignet ist, die vom Gesetz iZm einem Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.