Auch wenn die Abberufung des Geschäftsführers als bloßer „Scheinbeschluss“ zu qualifizieren ist, hat der abberufene Geschäftsführer im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion
GZ 6 Ob 33/20a, 22.10.2020
OGH: Rekurslegitimiert sind im Firmenbuchverfahren die Parteien des Verfahrens sowie der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene. Die Parteistellung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Es ist darauf abzustellen, ob der Betreffende ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Nach stRsp kommt dem abberufenen Geschäftsführer im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt und ihm keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, zukommen. Ihm steht vielmehr der streitige Rechtsweg - die Bekämpfung des Gesellschafterbeschlusses über seine Abberufung - offen.
„Scheinbeschlüsse“ sind Beschlüsse, die mit derart gravierenden Mängeln behaftet sind, dass sie keiner Anfechtung nach § 41 GmbHG bedürfen, sondern von Vornherein keine Wirksamkeit entfalten. Wird ein Beschluss von oder unter Beteiligung von Nichtgesellschaftern gefasst, so liegt ein „Scheinbeschluss“ vor.
Selbst wenn vorliegend die Abberufung des Geschäftsführers als bloßer „Scheinbeschluss“ zu qualifizieren wäre, könnte daraus allerdings dennoch nicht die Legitimation des Rekurswerbers zur Bekämpfung des Beschlusses auf Löschung seiner Geschäftsführerstellung im FB im eigenen Namen abgeleitet werden. Die Qualität des Abberufungsbeschlusses ändert nämlich nichts an dem für die Versagung der Rechtsmittellegitimation maßgebenden Umstand, dass dem Geschäftsführer keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte zustehen, die durch die Abberufung tangiert wären.
Im Übrigen kann die mangelnde Wirksamkeit eines „Scheinbeschlusses“ jederzeit durch Einrede oder Feststellungsklage gem § 228 ZPO ohne die Befristung des § 41 GmbHG geltend gemacht werden. Es wäre daher auch bei Vorliegen eines „Scheinbeschlusses“ nicht erforderlich, dem Rekurswerber im vorliegenden Firmenbuchverfahren deshalb materielle Parteistellung zuzubilligen, weil es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung käme.