Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO kann nur die Befangenheit des Sachverständigen aus bestimmten Gründen bewirken, nicht jedoch behauptete mangelnde Sachkunde
GZ 14 Os 89/20z, 29.09.2020
OGH: Das Vorbringen der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) iZm dem Gutachten des Sachverständigen N lässt keine Verletzung einer vom in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund genannten Verfahrensvorschrift erkennen. Nichtigkeit in diesem Sinn könnte nur die Befangenheit des Sachverständigen aus bestimmten Gründen bewirken, nicht jedoch (hier) behauptete mangelnde Sachkunde (§ 126 Abs 4 zweiter Satz iVm § 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO).