Home

Zivilrecht

OGH: Zum Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB

Wurde bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen erfolgt sind

05. 01. 2021
Gesetze:   § 786 ABGB, Art XLII EGZPO
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsergänzung, Schenkungspflichtteil, Pflichtteilsberechtigter, Auskunftsanspruch, Manifestationsbegehren

 
GZ 2 Ob 227/19z, 27.11.2020
 
OGH: Gem § 786 ABGB (idF ErbRÄG 2015) hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Den Mat ist dazu nicht zu entnehmen, dass der nach der bisherigen Rsp anerkannte Auskunftsanspruch eine Einschränkung dahin erfahren sollte, dass er künftig lediglich hinsichtlich jener Schenkungen bestehe, die der Auskunftsberechtigte im Einzelnen konkret behaupten oder beweisen könne. Müsste der Auskunftsberechtigte den Beweis einer bestimmten Schenkung erbringen, müsste er wesentliche Punkte, deren Klärung die Auskunft dienen soll, vorweg behaupten und beweisen. Dadurch wäre der neu geschaffene Anspruch regelmäßig aufgrund mangelnder Informationen von vornherein zum Scheitern verurteilt. Bei teleologischer Auslegung kann diese Wortfolge daher nicht bedeuten, dass der Auskunftswerber die Schenkungen, über die er Auskunft verlangt, zuerst beweisen müsste. Allerdings sollen gänzlich unbeteiligte Personen nicht mit Auskunftsbegehren belangt werden können.
 
Die Begründung des Auskunftsanspruchs erfordert, dass der Anspruchswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Ein Grund für ein bloßes Bescheinigungserfordernis (§ 274 ZPO) ist in Bezug auf die darzulegenden Umstände nicht erkennbar. Ob die festgestellten Umstände für die Annahme einer Auskunftspflicht ausreichen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Beim Anspruch gegen die Verlassenschaft oder die Erben ist etwa eine sonst nicht erklärbare Verminderung des Vermögens ausreichend, auch ohne Nennung bestimmter Empfänger. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat.
 
Bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises sind - insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind - an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn eine Gefahr, gänzlich „Unbeteiligte“ mit Auskunftspflichten zu belasten, besteht in solchen Fällen nicht. Dazu kommt, dass Zuwendungen im engen Familienkreis durchaus üblich sind. Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind. Vorliegend ist daher der Auskunftsanspruch der Klägerin nicht auf die festgestellten Schenkungen der Mutter an die Beklagte beschränkt. Vielmehr hat die Beklagte über alle ihr gemachten Schenkungen Auskunft zu geben. Ausgenommen sind nur Schenkungen geringen Werts, die aus den laufenden Einkünften erfolgten.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at