Nach übereinstimmender Meinung im Schrifttum wird die gesetzliche Erwachsenenvertretung auch durch eine gewöhnliche Vollmacht iSd §§ 1002 ff ABGB ausgeschlossen, welche die schutzberechtigte Person vor dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit erteilt hatte
GZ 10 Ob 29/20t, 01.09.2020
OGH: Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist in den §§ 268 ff ABGB geregelt.
Die Vertretungsbefugnisse des gesetzlichen Erwachsenenvertreters können nach § 269 Abs 1 ABGB folgende Bereiche betreffen: 1. Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 2. Vertretung in gerichtlichen Verfahren, 3. Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, 4. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, 5. Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen, 6. Änderungen des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen, 7. Vertretung von nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie 8. Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist nach § 268 Abs 1 ABGB ausgeschlossen, wenn die zu vertretende volljährige Person für die betreffende Angelegenheit bereits einen Vertreter hat (Z 2) oder keinen solchen wählen kann oder will (Z 3). Nach den Gesetzesmaterialien kann es sich bei dem Vertreter um einen Vorsorgebevollmächtigten, um einen gewählten Erwachsenenvertreter oder um einen Kurator handeln.
Nach übereinstimmender Meinung im Schrifttum wird die gesetzliche Erwachsenenvertretung auch durch eine gewöhnliche Vollmacht iSd §§ 1002 ff ABGB ausgeschlossen, welche die schutzberechtigte Person vor dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit erteilt hatte.