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Zivilrecht

OGH: Zum Unterhaltsvorschuss für Flüchtlinge (hier: Tschetschenen)

Das Kind muss bereits im Antrag darlegen und entsprechende Beweismittel anbieten, aus denen sich das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft ergibt

05. 01. 2021
Gesetze:   §§ 10 f UVG, Art 1 GFK, § 16 AußStrG
Schlagworte: Unterhaltsvorschuss, Konventionsflüchtling, Antrag, Flüchtlingseigenschaft, Bescheinigung, Vorfrage

 
GZ 10 Ob 30/20i, 13.10.2020
 
OGH: Flüchtlinge sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) österreichischen Staatsbürgern iSd § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt und haben Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Die Flüchtlingseigenschaft ist aber nicht vom Vorliegen der Feststellung durch eine Behörde abhängig. Sie ist materieller Natur und ergibt sich aus Art 1 A Z 2 GFK, wonach Flüchtling ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“. Sowohl die Feststellung einer Behörde, dass einem Fremden Flüchtlingseigenschaft zukommt (etwa verbunden mit der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter), als auch die Feststellung einer Behörde, dass einem Fremden die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (etwa in Fällen der Aberkennung des Asyls) hat nur deklarativen Charakter. Im gerichtlichen Verfahren nach dem UVG über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Gericht nach st Rsp die Flüchtlingseigenschaft jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen.
 
Gem § 11 Abs 2 UVG hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen in erster Linie aufgrund der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachzuweisen. (Nur) sofern dies nicht einfach möglich ist - also nur subsidiär - können die Anspruchsvoraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft gemacht werden. § 11 Abs 2 UVG bezweckt zwar, dass das Verfahren rasch und ohne weitwendige Ermittlungen abzuwickeln ist. Dennoch gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz des § 16 AußStrG. Das Gericht hat daher vor Antragsabweisung zu versuchen, Unklarheiten aufzuklären und auf eine Substantiierung des Vorbringens zu den Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken. Daher muss das Kind bereits im Antrag darlegen und entsprechende Beweismittel anbieten, aus denen sich als Anspruchsvoraussetzung das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft ergibt. Es sind konkrete, personenbezogene Gründe für das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft des Kindes zu behaupten und unter Beweis zu stellen (zB die Verfolgung eines Elternteils durch den russischen Sicherheitsdienst infolge eines Engagements für den tschetschenischen Widerstand). Allgemeine Berichte über die Entwicklung eines Landes können diesen Anforderungen im Allgemeinen nicht entsprechen, weil darin keine Hinweise auf die persönlichen Fluchtgründe enthalten sind. Insbesondere dann, wenn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Eltern - und von dieser abgeleitet auch jene der Kinder - bereits mehrere Jahre zurückliegt, muss das Gericht die Flüchtlingseigenschaft selbständig prüfen.
 
 

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