Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt in den Hintergrund, wenn mit einer neuerlichen Beschäftigung des Unterhaltspflichtigen nicht mehr gerechnet werden kann, sodass die Abfertigung auf die statistische Lebenserwartung aufzuteilen ist
GZ 6 Ob 188/20w, 22.10.2020
OGH: Die Aufteilung der Abfertigung hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann eine Aufteilung der Abfertigung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. Gerade beträchtliche Einmalzahlungen dienen bei lebensnaher Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Anderes gilt in Fällen, in denen die Abfertigung als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient.
Bezieht hingegen der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension, ist nicht anzunehmen, dass ein Bezieher solcher einmaliger Zahlungen diese kurzfristig verbraucht; vielmehr würde er auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen treffen. Dabei kann für die Frage, ob eine Abfertigung eine „beträchtliche“ Höhe erreicht, nicht nur auf deren absolute Höhe abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr auch die Relation zu den Einkommensverhältnissen.
Im vorliegenden Fall erschiene es bei intakten Lebensverhältnissen geradezu ausgeschlossen, dass der Betrag von EUR 30.000 innerhalb eines Jahres verbraucht werden würde. Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt auch dann in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und mit einer neuerlichen Beschäftigung nicht mehr gerechnet werden kann. In solchen Fällen ist die Abfertigung nicht auf so viele Monate, wie sie Monatsentgelten entspricht, sondern auf so viele Monate aufzuteilen, wie dies der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht.
Auch in der gewissermaßen „umgekehrten“ Situation, dass der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung erhält, ist dann, wenn eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten ist, davon auszugehen, dass die Abfertigung nicht als Überbrückungsleistung, sondern dazu verwendet wird, den - ohnehin geringen - Lebensstandard in Ruhe zu sichern.