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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Gewichtung ökonomischer Interessen bei der Bewirtschaftung von Weingärten iZm der Verlegung eines Servitutswegs

Die gebotene umfassende Interessenabwägung hat zwar auch wirtschaftliche Vor- und Nachteile miteinzubeziehen; dass diese aber (allein) ausschlaggebend für die Zulässigkeit für die Wegeverlegung im Einzelfall wären, ergibt sich daraus hingegen nicht

05. 01. 2021
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 484 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Verlegung des Servitutswegs, ökonomische Interessen

 
GZ 5 Ob 194/20w, 12.11.2020
 
OGH: Nach stRsp folgt aus § 484 ABGB, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muss der Berechtigte nicht dulden. Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, sind Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf. Diese Interessenabwägung ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dies gilt auch für die von der konkreten Lage und lokalen Besonderheit der betroffenen Örtlichkeit abhängende Frage, inwieweit der Servitutsbelastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen.
 
Zu der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage liegt bereits höchstgerichtliche Rsp vor. Zu 4 Ob 217/08b wurde ausgesprochen, dass im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind, finanzielle Nachteile daher nicht ausgeklammert werden dürfen (dort wurde bei einem Wegerecht im landwirtschaftlichen Bereich die vom Servitutsbelasteten aus wirtschaftlichen Gründen verlangte Einschränkung des Holzbringungsrechts aufgrund überwiegender Interessen des Berechtigten für unzulässig erachtet). Dieser Auffassung haben sich mehrere Senate des OGH angeschlossen (vgl 1 Ob 25/09x ebenso zu einem Holzbringungsrecht; 2 Ob 143/09g zu Schäden an einem Geh- und Fahrweg, die durch vom Dienstbarkeitsberechtigten veranlasste Bauarbeiten verursacht wurden; 7 Ob 241/08d zur – dort als erhebliche Ausweitung der ungemessenen Dienstbarkeit beurteilten – Nutzung der Skiabfahrt durch Radfahrer). Daraus ist der Grundsatz abzuleiten, dass die gebotene umfassende Interessenabwägung zwar auch wirtschaftliche Vor- und Nachteile miteinzubeziehen hat; dass diese aber (allein) ausschlaggebend für die Zulässigkeit für die Wegeverlegung im Einzelfall wären, ergibt sich daraus hingegen nicht.
 
Dem entspricht die stRsp, wonach das Ziel der Interessenabwägung stets sein muss, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, dem Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden, sodass Umstände, die etwa dem Berechtigten eine gewinnbringende Betriebsführung ermöglichen, bei der Beurteilung der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Guts zu berücksichtigen sind. Beschränkungen der Ausübung – auch gemessener – Servituten kommen daher nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung von Umständen in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen.
 
Dass Rsp des OGH zu einem vergleichbaren Fall (hier: die Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen auf Seiten der Servitutsberechtigten und -verpflichteten iZm der Verlegung eines durch Weingärten führenden Wegs) nicht vorliegt, wirft für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil die Besonderheit der Fallgestaltung eine richtungsweisende Entscheidung eher ausschließt. Hier hat das Berufungsgericht die in der höchstgerichtlichen Rsp entwickelten Grundsätze für die Interessenabwägung beachtet. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor:
 
Maßgeblich für die Entscheidung des Berufungsgerichts waren die festgestellten Erschwernisse, die der Kläger beim faktischen Befahren der neuen Wegtrasse im Zug der Bewirtschaftung seiner Weingärten im Vergleich zur alten Trasse laufend auf sich nehmen müsste, weil die Wegstrecke nun insgesamt 204 m statt 145 m lang ist, der Kläger mehrere Geländestufen durchfahren muss, dabei vier Richtungsänderungen zu bewältigen hat und dies für sich allein schon als beschwerlicher zu bewerten ist als das Befahren einer geradlinigen Trasse. Im Bereich der vierten Richtungsänderung ist nach den Feststellungen zusätzlich die fahrtechnische Problematik des notwendigen Einsatzes einer Lenkbremse zu berücksichtigen. Auch wenn der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 101/01a zugrundeliegende Sachverhalt (im Bereich des verlegten Wegs wäre mehrmaliges Reversieren erforderlich gewesen) nicht genau dem hier zu beurteilenden entspricht, sind die dort angestellten Erwägungen nach der im Einzelfall jedenfalls nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts auch hier anzuwenden. Es liegt auf der Hand, dass der Zweck der Dienstbarkeit des Klägers darin liegt, seine Weingärten rasch und leicht ohne besondere fahrtechnische Einschränkungen erreichen zu können. Dabei nicht nur auf den – im Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil durch die Verlegung des Wegs bei Anlegung von Terrassenkulturen – geringeren Geldwert der Erschwernis des Klägers, sondern auch auf dessen in Geld kaum messbaren Mehraufwand an Zeit und Mühe abzustellen und im Rahmen dieser Gesamtabwägung von einer unzumutbaren Erschwernis durch die Wegverlegung auszugehen, begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat damit den ihm zustehenden Ermessensspielraum bei der nach § 484 ABGB gebotenen Interessenabwägung nicht verlassen.
 
 

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