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Zivilrecht

OGH: Zur Bestimmtheit des Klagebegehrens nach § 364 Abs 2 ABGB

Ein Begehren auf Unterlassung von Lärmimmissionen durch beispielhaft aufgezählte Tätigkeiten, die mit der Verwendung störenden Lärm erzeugender Geräte einhergehen, ist hinreichend bestimmt

05. 01. 2021
Gesetze:   § 226 ZPO, § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionsabwehrklage, Unterlassungsbegehren, Bestimmtheit des Klagebegehrens, Lärm

 
GZ 5 Ob 95/20m, 22.10.2020
 
OGH: Gem § 364 Abs 2 ABGB sind Immissionen soweit unzulässig, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Wie das ortsübliche Ausmaß der Immission ermittelt wird, ist ebenso eine Frage des Einzelfalls wie die Beurteilung der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung. Bei einer Lärmimmission ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke, sondern auch die subjektive „Lästigkeit“ maßgeblich, und zwar gemessen am Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks. Für diese „Lästigkeit“ ist va auf die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche abzustellen.
 
Hier verursacht der Beklagte Lärm, der das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß bei Weitem übersteigt. Der Beklagte bestreitet auch gar nicht, dass der Tatbestand des § 364 Abs 2 ABGB erfüllt ist, meint aber, dass das Klagebegehren nicht ausreichend bestimmt sei, weil darin weder eine Messeinheit noch zeitliche Vorgaben enthalten seien.
 
Das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine prozessuale Klagevoraussetzung, deren Vorhandensein auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist. Der eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruchs ist, dass der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, ihm überlassen bleibt. Der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens darf idZ nicht allzu eng ausgelegt werden. Wenngleich die Aufnahme des zulässigen Geräuschpegels im Urteilsspruch eines Unterlassungsbegehrens in der Rsp anerkannt ist, kann ein Unterlassungsbegehren auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn - ohne Angabe von Messeinheiten - lediglich die Unterlassung störenden Lärms begehrt wird. So ist etwa ein auf Unterlassung von die nächtliche Ruhe störendem Lärm im Haus gerichtetes Begehren ausreichend bestimmt, weil nicht bloß der Gesetzestext des § 364 Abs 2 ABGB wiedergegeben, sondern konkret angeführt wird, dass eine Lärmentwicklung im Haus selbst, die die nächtliche Ruhe stört, zu unterlassen ist. Damit wird die Art der verbotenen Immission und der Ort, von dem sie nicht ausgehen darf, präzise bezeichnet. Wesentlich ist, dass die Unterlassungspflicht ausreichend deutlich gekennzeichnet ist. Das ist hier bei dem auf Unterlassung von Lärmimmissionen durch beispielhaft aufgezählte Tätigkeiten, die mit der Verwendung störenden Lärm erzeugender Geräte einhergehen, gerichteten Begehren der Kläger der Fall. Die Störung tritt dann ein, wenn die durch eine derartige Lärmerzeugung objektiv gegebene Erhöhung des Grundgeräuschpegels zu einer subjektiven Lästigkeit für normal empfindende Menschen führt.
 
 

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