Der im Grundbuch eingetragene Fruchtgenussberechtigte ist anstelle des Eigentümers des damit belasteten Anteils Partei in einem Verfahren gem § 23 WEG
GZ 5 Ob 50/20v, 22.10.2020
OGH: Ist kein Verwalter bestellt, so kann nach § 23 WEG sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft. Aktiv antragslegitimiert sind daher die Wohnungseigentümer sowie interessierte Dritte. Passiv antragslegitimiert sind sämtliche Wohnungseigentümer.
Für den Fruchtgenuss an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, hat der OGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Eigentümer einer derart belasteten Wohnung kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst hat. Ebenso wenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, weil die insoweit bestehenden Nutzungsrechte ebenfalls an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden sind. Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf den gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Mindestanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. Das Fruchtgenussrecht verdrängt insoweit den Eigentümer des damit belasteten Anteils, dem damit auch keine eigenen Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse zustehen. Der Fruchtgenussberechtigte tritt in den Angelegenheiten der Verwaltung an die Stelle des Wohnungseigentümers.
Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Da der Fruchtgenussberechtigte den Eigentümer des damit belasteten Anteils insoweit verdrängt, als Letzterem keine eigenen Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse mehr zustehen, ist der im Grundbuch eingetragene Fruchtgenussberechtigte anstelle des Eigentümers des entsprechend belasteten Anteils Partei in einem Verfahren gem § 23 iVm § 52 Abs 1 Z 8 WEG. Aus der Parteistellung ergibt sich, dass auch allen Fruchtgenussberechtigten die Entscheidung im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG zuzustellen ist.