Die Entscheidung über die Aufhebung einer vertraglichen Benützungsregelung aus wichtigem Grund erfolgt im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren; die Bindung daran erlischt erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
GZ 5 Ob 95/20m, 22.10.2020
OGH: Eine Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern bewirkt die Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen. Sie gibt ihm das alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht über einen bestimmten Sachteil und ist nur insofern eingeschränkt, als in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird oder deren wichtige Interessen beeinträchtigt werden könnten.
Hier ist im Revisionsverfahren nicht strittig, dass gem § 17 Abs 3 letzter Satz WEG im Grundbuch eine Benützungsregelung ersichtlich gemacht ist, nach der dem Beklagten das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer mittels eines Plans konkretisierten Fläche der Liegenschaft zusteht und er berechtigt war, auf dieser Fläche eine Garage sowie eine Mauer an der Grundstücksgrenze zu errichten.
Grundsätzlich zutreffend ist, dass jede Benützungsvereinbarung vom Miteigentümer als Dauerrechtsverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann. Während eine einvernehmliche Abänderung einer Benützungsregelung jederzeit möglich ist, sieht § 17 Abs 2 WEG die gerichtliche Kompetenz zur Abänderung einer bestehenden Benützungsregelung aus wichtigem Grund vor. Streitigkeiten über Benützungsregelungen unter Wohnungseigentümern sind daher im besonderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren abzuhandeln. Auch die Aufhebung einer vertraglichen Regelung der Benützung ist als Änderung iS dieser Bestimmung zu verstehen. Bei bestehender Benützungsregelung bewirkt eine Antragstellung nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG im Zweifel eine außerordentliche Kündigung einer bestehenden Vereinbarung. Die Entscheidung über die Aufhebung einer vertraglichen Benützungsregelung aus wichtigem Grund erfolgt daher im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 52 Abs 1 Z 3 iVm § 17 Abs 2 WEG). Die Bindung daran erlischt erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Eine einvernehmliche Änderung der im Grundbuch ersichtlichen Benützungsregelung zugunsten des Beklagten liegt hier nicht vor. Dass sie durch eine rechtskräftige Entscheidung des Außerstreitgerichts aufgehoben oder abgeändert worden wäre, behaupten die Kläger nicht. Damit bindet diese vertragliche Benützungsregelung die Miteigentümer der Liegenschaft aber nach wie vor.