Home

Zivilrecht

OGH: Zur Obliegenheitsverletzung in der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung

Wenn der VN in Kauf nimmt, dass es zu Versäumungsurteilen über unberechtigte Ansprüche kommen und sich daraus für den Versicherer ein Schaden ergeben könnte, handelt er mit „dolus coloratus“

05. 01. 2021
Gesetze:   § 6 VersVG, § 34 VersVG, Art 9 ABHV/EBHV
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Obliegenheitsverletzung, Vorsatz, dolus coloratus, Vermögensschadenhaftpflicht, Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs

 
GZ 7 Ob 152/20h, 21.10.2020
 
OGH: Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des VN ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass - bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat (Kausalitätsgegenbeweis), ist ebenfalls vom VN im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen. Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun. Wenn der VN eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren („dolus coloratus“), ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen und der Anspruch verwirkt.
 
Vorliegend hat der Kläger als Geschädigter gegen die VN, eine nunmehr im Konkurs befindliche Vermögensberaterin, durch deren Untätigkeit ein Versäumungsurteil gegen diese erwirkt und aufgrund dessen den Deckungsanspruch gegen den beklagten Versicherer pfänden und sich überweisen lassen, um gegen den beklagten Versicherer vorgehen zu können. Im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherer stehen diesem dann alle Einwendungen wie gegen den VN offen, va jene der Leistungsfreiheit. Das vom Kläger gegen die VN erwirkte Versäumungsurteil hat mangels Aufforderung zum Streitbeitritt keine Bindungswirkung zum Nachteil des Versicherers und führt nicht zu einem Verlust von Einwendungen, die der Versicherer gegen seinen VN zustehen.
 
Weiters steht fest, dass der VN davon ausging, dass ihn grundsätzlich noch Obliegenheitspflichten als VN gegenüber der Beklagten treffen und die Verpflichtung zur Weiterleitung der Informationen über die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen durch einzelne Geschädigte weiterhin besteht. Dabei vertrat er den Standpunkt, dass der Ausgang eines Verfahrens vom Inhalt des jeweiligen Beratungsgesprächs abhängig war, und nahm damit in Kauf, dass es zu Versäumungsurteilen über unberechtigte Ansprüche kommen und sich daraus für die Beklagte ein Schaden ergeben könnte. Dadurch hat der VN wesentliche Auskünfte für die sachgemäße Entscheidung der Beklagten für die Behandlung des Versicherungsfalls unterlassen, die auch abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet gewesen wären.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at