In der jüngeren Rsp wird geschädigten Anlegern, deren Erwerb vergleichbar konstruierter und vertriebener Kommanditbeteiligungen sowohl auf eine unterbliebene Information über Innenprovisionen, als auch auf ihre eigene Sorglosigkeit in Bezug auf bestimmte Eigenschaften der Beteiligungen, insbesondere auf das damit verbundene Risiko, zurückzuführen war, und die die Anlage also sowohl bei Kenntnis der wahren wirtschaftlichen Eigenschaften des Finanzprodukts als auch bei Kenntnis von der Innenprovision nicht erworben hätten, in stRsp ein Mitverschulden angelastet; die Kläger als im Wirtschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte haben teilweise auf eine über die tatsächlich erteilten Informationen hinausgehende Beratung ausdrücklich verzichtet; aufgrund ihrer eigenen Kenntnisse mussten sie grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass die unterjährig vorgesehenen Ausschüttungen einmal nicht zur Gänze von Gewinnen gedeckt sein würden und es dadurch auch – nur in geringerem Umfang – zu einem negativen Kapitalkonto kommen könnte
GZ 8 Ob 19/20g, 23.10.2020
OGH: Im Revisionsverfahren steht bindend fest, dass die Kläger die Kommanditbeteiligung nicht erworben hätten, wenn sie über die Innenprovision, über das prozentuelle Ausmaß der Fremdfinanzierung des Immobilienprojekts der KG, oder darüber, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen nicht um Gewinne, sondern Entnahmen aus dem Kapitalkonto handeln würde, aufgeklärt worden wären.
In ihrer Revision stellt die Beklagte ihre grundsätzliche Haftung aufgrund der unterbliebenen Aufklärung über die Innenprovision nicht mehr in Frage.
Sie vertritt aber den Standpunkt, die Kläger seien über die Bedingungen und Risiken der Beteiligung durch die vor der Zeichnung übergebenen schriftlichen Informationen und Risikohinweise ausreichend informiert worden und hätten in Anbetracht ihrer beruflichen Fachkenntnisse auf eine weitergehende Beratung ausdrücklich und wirksam verzichtet. Der Umstand, dass sie die Informationen und Warnhinweise trotzdem nicht gelesen hätten, sei ihnen nach der höchstgerichtlichen Rsp als grobes Mitverschulden anzurechnen. Eine Teilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Kläger erscheine angemessen.
Die Rsp hat bereits in zahlreichen Entscheidungen die Möglichkeit eines Mitverschuldens des fehlberatenen Investors wegen eigenen sorgfaltswidrigen Verhaltens beim Erwerb einer unerwünschten Anlageform bestätigt.
Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Dritten gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen, haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen.
Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens iSd § 1304 ABGB setzt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern voraus. Bei fehlerhafter Anlageberatung kann ein Mitverschulden nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen, sei es aufgrund eigener Fachkenntnisse oder weil er deutliche Risikohinweise nicht beachtet und Informationsmaterial nicht gelesen hat.
In der jüngeren Rsp wird geschädigten Anlegern, deren Erwerb vergleichbar konstruierter und vertriebener Kommanditbeteiligungen sowohl auf eine unterbliebene Information über Innenprovisionen, als auch auf ihre eigene Sorglosigkeit in Bezug auf bestimmte Eigenschaften der Beteiligungen, insbesondere auf das damit verbundene Risiko, zurückzuführen war, und die die Anlage also sowohl bei Kenntnis der wahren wirtschaftlichen Eigenschaften des Finanzprodukts als auch bei Kenntnis von der Innenprovision nicht erworben hätten, in stRsp ein Mitverschulden angelastet.
An dieser Jud hielt der OGH auch unter Auseinandersetzung mit den in der Lit teilweise geäußerten Bedenken fest.
Die Revision ist im Recht, wenn sie aufzeigt, dass auch die Kläger sich nach den Feststellungen den Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gefallen lassen müssen, haben sie doch ungeachtet ihres teilweisen Verzichts auf eine über das absolvierte Verkaufsgespräch hinausgehende Beratung die Unterlagen und Risikohinweise zu ihrer Beteiligung nicht gelesen. Hätten sie dies getan, wäre ihnen aus den offen gelegten Zahlen über das Investitionsvolumen (22,5 Mio EUR Fremdkapital bei 37,5 Mio EUR Gesamtvolumen) bekannt geworden, dass eine 60%ige Fremdfinanzierung vorgesehen war. Sie wären auch auf die Möglichkeit der Ausgleichspflicht des Kommanditisten für ein negativ gewordenes Kapitalkonto hingewiesen worden, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob dieses Wissen nicht ohnehin schon aufgrund ihrer beruflichen Spezialisierung als selbstverständlich vorauszusetzen war.
Hingegen war es den Klägern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder möglich, aus den Unterlagen von der Innenprovision Kenntnis zu erlangen, noch lässt sich aus dem Informationsmaterial klar entnehmen, dass die prognostizierten regelmäßigen Ausschüttungen zu Lasten des Kapitalkontos der Kommanditisten erfolgen können.
Mit der zur Irreführung geeigneten Bezeichnung der Zahlungen als „Ausschüttungen“ und den in der Informationsbroschüre enthaltenen Hinweisen auf Prognoserechnungen und durchschnittliche Erwartungen wird im Gegenteil der Eindruck erweckt, dass es sich um Gewinnausschüttungen handeln werde, deren letztendliche Höhe vom Erfolg der Geschäftstätigkeit abhängt.
Da die Kläger nach den Feststellungen ihre Anteile nicht gezeichnet hätten, wenn sie über die Höhe der Fremdfinanzierung der Liegenschaften Bescheid gewusst hätten, war die ihrer Sorglosigkeit zuzurechnende Unkenntnis der offen gelegten Zahlen über die Finanzierung des Investitionsvolumens ebenso kausal für ihren Anlageentschluss wie etwa das von der Beklagten zu vertretende Verschweigen der Innenprovision. Nach den Grundsätzen der stRsp rechtfertigt diese Lage die Annahme eines gleichteiligen Mitverschuldens.
Einen Grund für die darüber hinaus angestrebte Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Kläger vermag die Revision nicht überzeugend darzulegen.
Den Klägern musste zwar die prinzipielle Möglichkeit des Totalverlusts einer Kommanditanlage bewusst sein, darauf allein kommt es aber hier nicht an. Sie hätten nach den Feststellungen die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn sie gewusst hätten, dass es sich bei den sog Ausschüttungen in Wahrheit um Entnahmen zu Lasten ihrer Kapitalkonten handeln könnte. Die vermeintlichen Einkünfte standen ihnen nicht völlig frei zur Verfügung, weil sie zu einem negativen Kapitalkonto führten und es deshalb auch noch nach Jahren zu einer Rückzahlungspflicht kommen konnte. Dies stellte einen zusätzlichen Nachteil der Anlage dar, auch wenn sich das der Kommanditbeteiligung immanente Verlustrisiko dadurch in der Summe nicht vermehrte.
Umgekehrt erfordert diese weitere für den Anlageentschluss kausale Fehlvorstellung der Kläger aber auch keine Verschuldensteilung zu Lasten der Beklagten.
Die Kläger als im Wirtschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte haben teilweise auf eine über die tatsächlich erteilten Informationen hinausgehende Beratung ausdrücklich verzichtet. Aufgrund ihrer eigenen Kenntnisse mussten sie grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass die unterjährig vorgesehenen Ausschüttungen einmal nicht zur Gänze von Gewinnen gedeckt sein würden und es dadurch auch – nur in geringerem Umfang – zu einem negativen Kapitalkonto kommen könnte.