Das VwG ist im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln
GZ Ra 2020/01/0186, 14.10.2020
VwGH: Das VwG ist im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.