Home

Verfahrensrecht

VwGH: Zu den Grenzen einer Berichtigung gem § 62 Abs 4 AVG

Eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides

04. 01. 2021
Gesetze:   § 62 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Offenbare Unrichtigkeiten, Berichtigung

 
GZ Ra 2020/10/0060, 05.11.2020
 
VwGH: Gem § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das VwG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
 
Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides.
 
Im vorliegenden Fall stellte das VwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis zunächst fest, dass der Widerruf der Bewilligung zum Betrieb des Kindergartens nicht rechtmäßig gewesen sei. Damit wurde der Widerruf der Bewilligung ex tunc für rechtswidrig erklärt. Im Berichtigungsbeschluss wurde demgegenüber - gegenteilig - festgestellt, dass der gegenständliche „Widerruf zum Betrieb des Kindergartens“ zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde rechtmäßig gewesen sei; im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid - mit Wirkung ex nunc - behoben.
 
Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem angefochtenen Beschluss eine Veränderung des normativen Gehalts des früheren Erkenntnisses erfolgt ist. Diese nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes findet in § 62 Ab 4 AVG iVm § 17 VwGVG aber keine Deckung.
 
Soweit die Revisionsbeantwortung vorbringt, dass nach der Rsp des VwGH insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich seien, die - gleichgültig ob im Spruch oder der Begründung - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften, ist dem zu entgegnen, dass nach dieser Rsp § 62 Abs 4 AVG auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden hat, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt. Ein derartiger Fall einer bloß fehlerhaften „Mitteilung“ liegt gegenständlich aber nicht vor: die Formulierung des Spruchs des am 10. September 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses beruht nämlich bereits auf einer entsprechenden Willensbildung der erkennenden Richterin, zumal nach der Begründung des Erkenntnisses die Erlassung eines „vergangenheitsbezogenen Feststellungsbescheides“ ausdrücklich intendiert war.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at