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Verfahrensrecht

VwGH: (Rechtzeitiger) Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

Wurde ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses - auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes - nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs 2a Z 1 VwGVG) gestellt und tritt der Revisionswerber dem - trotz Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit - nicht entgegen, so erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG als unzulässig

04. 01. 2021
Gesetze:   § 25a VwGG, § 29 VwGVG
Schlagworte: Revision, mündlich verkündetes Erkenntnis, (rechtzeitiger) Antrag auf Ausfertigung, COVID-19

 
GZ Ra 2020/09/0048, 29.10.2020
 
VwGH: Das angefochtene Erkenntnis wurde am 17. Februar 2020 im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet. Dem Revisionswerber wurde zu Handen seines Rechtsvertreters am 17. März 2020 die Verhandlungsniederschrift sowie die Niederschrift über die Verkündung samt Belehrung gem § 29 Abs 2a VwGVG zugestellt.
 
Mangels eines Antrages auf Ausfertigung der Entscheidung wurde eine (mit 27. Mai 2020 datierte) gekürzte Ausfertigung gem § 29 Abs 5 VwGVG hergestellt, welche dem Revisionswerber am 3. Juni 2020 zugestellt wurde. Erst am 29. Mai 2020 gab der Revisionswerber vertreten durch seinen Rechtsvertreter, ein mit 24. März 2020 datiertes Schreiben zur Post, mit dem er einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses stellte.
 
Gem § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
 
Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 17. Februar 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses - auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes - nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs 2a Z 1 VwGVG) gestellt. Dem tritt der Revisionswerber - trotz Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit - nicht entgegen.
 
Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG als unzulässig.
 
 

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