Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu prüfen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde
GZ Ra 2020/16/0139, 29.09.2020
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu prüfen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde.
Soweit die Revision ihre Zulässigkeit darauf gründet, das Gericht habe im angefochtenen Erkenntnis mit einem neuen Sachverhalt, nämlich mit der angeblich fehlenden Kontrolle des Kanzleimitarbeiters, gegen das „Überraschungsverbot“ verstoßen, verkennt sie die sie schon für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand treffende Behauptungs- und Darlegungslast; ausgehend davon, insbesondere der im angefochtenen Erkenntnis dargelegten Behauptungen über bloße Belehrungen des Kanzleimitarbeiters, nicht jedoch über Kontrollen, war das Gericht nicht gehalten, weitere Ermittlungsschritte über ein effektives Kontrollsystem zu setzen oder der Revisionswerberin einen Mangel an Vorbringen in diesem Punkt vorzuhalten. Die Behauptung im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf wiederholte Belehrung des Kanzleimitarbeiters umfasste nicht auch jenes einer Kontrolle dessen.