Das "Erschleichen" eines Bescheides/Erkenntnisses liegt vor, wenn dieser/s in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen
GZ Ra 2020/01/0338, 22.10.2020
VwGH: Nach der Rsp des VwGH liegt das „Erschleichen“ eines Bescheides/Erkenntnisses vor, wenn dieser/s in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen.