Die tatsächlichen Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sind für Fragen iZm einer Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO ohne Belang; allein aus dem Verweis auf ihr Eigentumsrecht an der Liegenschaft, auf der die Ehewohnung errichtet worden ist, kann die Antragstellerin daher kein Regelungsbedürfnis iSd von ihr angestrebten gemeinsamen Benützung der Ehewohnung nach ihrem vor Jahren erfolgten Auszug dartun
GZ 1 Ob 177/20s, 20.10.2020
OGH: Die Antragstellerin stützte ihr Begehren ausdrücklich auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO und zielte damit auf eine einstweilige Regelung der (Mit-)Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens (der Ehewohnung) ab. Eine solche Regelung kann iZm einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens erfolgen; sie bedarf zwar keiner besonderen Gefahrenbescheinigung iSd § 381 EO, setzt aber ein Regelungsbedürfnis voraus. Das erfordert eine Interessenabwägung zwischen den geschiedenen Ehegatten, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt.
Ein Bedürfnis an der einstweiligen Regelung der Benutzung der Ehewohnung kann ua dann vorliegen, wenn ein (ehemaliger) Ehepartner wegen ehelicher Zerwürfnisse zunächst aus der Ehewohnung ausgezogen ist, später aber – wegen seiner bloß provisorischen, unzureichenden Wohnverhältnisse – auf die Benützung der Ehewohnung deshalb dringend angewiesen ist, weil er sonst in absehbarer Zeit obdachlos würde. Das Rekursgericht verneinte ein solches dringendes Wohnbedürfnis der Antragstellerin an der ehemaligen Ehewohnung, weil sie vor zwei Jahren aus freien Stücken aus- und in eine ihr gehörige Eigentumswohnung eingezogen sei, die sie nunmehr aus nicht feststellbaren Gründen verkauft habe, ohne sich nach einer Wohnmöglichkeit umzusehen, und nahm damit eine Interessensabwägung zu ihren Ungunsten vor.
Dem hält die Antragstellerin im Wesentlichen entgegen, dass sie Alleineigentümerin der Liegenschaft sei, auf der die vormalige Ehewohnung errichtet worden war; ein „Abstellen auf ein dringendes Wohnbedürfnis wäre nur relevant, wenn der Antragsgegner über die Liegenschaft (das Wohnhaus) rechtlich verfügungsberechtigt wäre […]“. Damit stellt die Antragstellerin die vom Rekursgericht gemäß der stRsp zur Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO vertretenen Grundsätze nicht in Frage, sondern beruft sich ausschließlich auf ihr Eigentumsrecht und verkennt damit das Wesen einer einstweiligen Verfügung nach dieser Gesetzesstelle.
Nach § 81 Abs 2 letzter Halbsatz EheG gehört die Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, in wessen Eigentum sie steht und aufgrund welchen Titels sie benützt wird; die Revisionsrekurswerberin bezweifelt auch gar nicht, dass die Liegenschaft der Aufteilung unterliegt. Losgelöst von der Frage, in welcher Rechtsbeziehung die vormaligen Ehegatten zur Sache stehen, kann die Ehewohnung daher Gegenstand einer Regelungsverfügung gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO sein. Mit einer solchen Verfügung wird auch bloß eine vorläufige Benützungsanordnung begründet. Dabei sind die Aufteilungsgrundsätze des § 83 EheG sinngemäß zu beachten. Soweit nicht dem Ergebnis einer endgültigen Aufteilung vorgegriffen wird, muss sie der Billigkeit entsprechen und das Wohl der Kinder berücksichtigen.
Die Entscheidung des Rekursgerichts trägt diesen Grundsätzen ungeachtet der in der Zulassungsbegründung – zu Unrecht – formulierten Bedenken Rechnung. Die tatsächlichen Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sind für Fragen iZm einer Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO ohne Belang. Allein aus dem Verweis auf ihr Eigentumsrecht an der Liegenschaft, auf der die Ehewohnung errichtet worden ist, kann die Antragstellerin daher kein Regelungsbedürfnis iSd von ihr angestrebten gemeinsamen Benützung der Ehewohnung nach ihrem vor Jahren erfolgten Auszug dartun. Eine solche kommt darüber hinaus schon wegen der nach den Feststellungen äußerst konfliktbeladenen und den gemeinsamen Sohn belastenden Situation nicht in Betracht. Gegen das Ergebnis der von den Vorinstanzen vorgenommen Interessensabwägung wendet sie sich in ihrem Revisionsrekurs daher zu Recht nicht mehr. Auf die vom Rekursgericht ohnedies nur hilfsweise herangezogene Schikane kommt es nicht mehr an, sodass sich ein Eingehen auf die Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Thema erübrigt. Ob sie den Zutritt zur vormaligen Ehewohnung mit einer zivilrechtlichen Klage, wie sie meint, erstreiten könnte, ist hier nicht zu prüfen.