Es kommt darauf an, dass die ohnehin bestehende, zumeist vertragliche Herausgabepflicht zusätzlich durch eine Weisung oder eine besondere Pflichtübernahme verstärkt worden ist
GZ 8 Ob 54/20d, 23.10.2020
OGH: Ein Unternehmer hat gem § 369 Abs 1 Satz 1 UGB „für die fälligen Forderungen, die ihm gegen einen anderen Unternehmer aus den zwischen ihnen geschlossenen unternehmensbezogenen Geschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von unternehmensbezogenen Geschäften in seine Innehabung gelangt sind, sofern er sie noch innehat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann“. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach § 471 ABGB nicht nur für konnexe Forderungen. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückzuhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmergeschäft beruht. Das Zurückbehaltungsrecht ist gem § 369 Abs 3 UGB ausgeschlossen, „wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, widerstreitet“.
Da den Gläubiger regelmäßig eine auf die zurückbehaltene Sache bezogene Rückstellungspflicht trifft, setzt der Zurückbehaltungsausschluss infolge Anweisung und Verpflichtung iSd § 369 Abs 3 UGB eine besondere, über die gewöhnliche Rückstellungspflicht hinausgehende Abrede voraus; andernfalls bliebe dem unternehmerischen Zurückbehaltungsrecht kein praktisch relevanter Anwendungsbereich. Gleichwohl kann die dem Gläubiger erteilte Anweisung oder die von ihm übernommene Verpflichtung, „in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren“, grundsätzlich auch darin bestehen, dass der Gegenstand dem Schuldner (Eigentümer) herauszugeben ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gläubiger die Sache zur jederzeitigen Verfügbarkeit des Schuldners halten muss oder „wenn der Gläubiger sich ausdrücklich verpflichtete, die in seiner Gewahrsame befindlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf eine etwa noch obschwebende Verrechnung zurückzusenden“. Es kommt darauf an, dass die - ohnehin bestehende, zumeist vertragliche - Herausgabepflicht zusätzlich durch eine Weisung oder eine besondere Pflichtübernahme verstärkt worden ist, dass also besondere Umstände bestehen, die über die ohnehin bestehende Herausgabepflicht hinausführen. Wird das Vertragsverhältnis, in dessen Rahmen eine Weisung iSd § 369 Abs 3 UGB erfolgte, beendet, so kann die Weisung erlöschen, sodass § 369 Abs 3 UGB das Zurückbehaltungsrecht nicht mehr ausschließt.