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Zivilrecht

OGH: Keine Durchführung des Entlassungsmanagements nach Unzulässigerklärung der Unterbringung nach § 20 UbG

Wird einem Kranken nach Unzulässigerklärung der Unterbringung nach § 20 UbG nicht sogleich ermöglicht, außerhalb des geschlossenen Bereichs einer vom Geltungsbereich des UbG erfassten Einrichtung das – auch im offenen Bereich durchführbare – Entlassungsmanagement abzuwarten, liegt darin eine faktische Unterbringung, über deren Zulässigkeit nicht bereits durch den davor ergangenen Beschluss über die Unzulässigerklärung abgesprochen wurde

29. 12. 2020
Gesetze:   § 20 UbG
Schlagworte: Unterbringung, Unzulässigerklärung, keine Durchführung des Entlassungsmanagements

 
GZ 7 Ob 95/20a, 21.10.2020
 
OGH: Hier wurde die Unterbringung des Kranken bei der Erstanhörung um 11:38 Uhr für unzulässig erklärt und es wurde kein Rekurs erhoben, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Dennoch ist der Abteilungsleiter trotz Kenntnis des Ausgangs der Erstanhörung und im Wissen, dass der Patient im geschlossenen Bereich auf seine Entlassung wartete, qualifiziert untätig geblieben, indem er seiner Verpflichtung, die Unterbringung sogleich aufzuheben, bewusst nicht nachkam.
 
„Unterbringung“ ist nicht nur jene freiheitsbeschränkende Rechtsfolge, welche die Anstalt bei Vorliegen der materiellen und formellen Unterbringungsvoraussetzungen verhängen darf, sondern der Begriff beschreibt auch die Verhältnisse einer Person, die in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird; das UbG verwendet „Unterbringung“ überwiegend im zuletzt genannten Sinn und grenzt damit jene Anstaltsakte ab, die der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung unterliegen und die die Vertretungsbefugnis des Vereins auslösen. Die Mindestmerkmale einer Unterbringung in diesem Sinn sind erfüllt, sobald – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit – eine der in § 2 UbG genannten Beschränkungen in einer vom Geltungsbereich des UbG erfassten Einrichtung vorliegt.
 
Der Kranke wurde nach 11:38 Uhr bewusst nicht aus dem geschlossenen Bereich entlassen. Ein Entlassungsmanagement, (Schreiben des Arztbriefs und gegebenenfalls Ausstellung eines Rezepts) wurde hier nicht einmal begonnen und hätte nach den Feststellungen auch nicht im geschützten (geschlossenen) Bereich abgewartet werden müssen.
 
Damit lag hier eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Kranken vor, die als geänderte Sachlage anzusehen ist. Über die Unzulässigkeit dieser weiteren Unterbringung im Zeitraum ab 11:38 Uhr bis 14:15 Uhr, deren alleinige Überprüfung vom Verein nach § 38a Abs 1 UbG beantragt wurde, wurde nicht bereits durch den ersten Beschluss im Rahmen der Erstanhörung um 11:38 Uhr abgesprochen. Einer neuerlichen Entscheidung hierüber steht damit die Rechtskraft jenes Beschlusses nicht entgegen.
 
Damit lag hier eine faktische Unterbringung des Kranken am 16. 8. 2019 von 11:38 Uhr bis 14:15 Uhr vor, die mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen unzulässig war.
 
 

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