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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob nach Änderung des § 14d WGG durch die WRN 1999 Art, Umfang und Kostenschätzung der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten auch dann bekanntzugeben waren, wenn diese bereits vor der WRN 1999 verlangt (erstmals vorgeschrieben) und danach weiterhin eingehoben werden sollten

Die Anordnung des § 14d Abs 4 WGG idF WRN 1999 ist nur im Fall einer Erst- oder Neuvorschreibung (Anhebung) der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Inkrafttreten der WRN 1999 anzuwenden; schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 zulässig vorgeschriebene EVB der zweiten oder dritten Stufe waren ab dem 1. 9. 1999 nicht neuerlich und gemäß der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 14d Abs 4 WGG vorzuschreiben

29. 12. 2020
Gesetze:   § 14d WGG idF WRN 1999
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeit, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge der zweiten oder dritten Stufe, bereits bestehende Verträge, Bekanntgabe, keine neuerliche Vorschreibung

 
GZ 5 Ob 71/20g, 19.11.2020
 
OGH: Ab seiner Novellierung durch die WRN 1999 beschränkte § 14d Abs 2 WGG die Höhe des zulässigen EVB je m² der Nutzfläche und Monat je nach Erstbezugsdatum mit bestimmten festgelegten Beträgen bzw Bruchteilen davon. Dadurch ergaben sich drei Stufen des EVB: Lag das Erstbezugsdatum mindestens 20 Jahre zurück, so war der Satz der Kat C mit der im MRG vorgesehenen Valorisierung (Z 1; 3. Stufe) zulässig, lag es zwar weniger als 20, aber mindestens zehn Jahre zurück, so waren 2/3 des Betrags (Z 2; 2. Stufe) und ansonsten 1/4 des Betrags (Z 3; Grundstufe) zulässig.
 
Gem § 14d Abs 4 WGG idF WRN 1999 musste die Bauvereinigung das Verlangen dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem Entgeltstermin, zu dem die Entrichtung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags gefordert wird, schriftlich mit der Verpflichtung bekanntgeben, dass der so geforderte Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, soweit er den Betrag nach § 14 Abs 2 Z 3 WGG (die Grundstufe) übersteigt, innerhalb von zehn Jahren ab der jeweiligen Entrichtung zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet und hierüber jeweils zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres eine gesonderte Abrechnung (§ 19 Abs 1 WGG) gelegt wird; zur Erfüllung der Schriftform reichte bei automationsunterstützt hergestellten Erklärungen an Stelle der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden auch die drucktechnische Anführung von dessen Namen aus.
 
Zusätzlich zu dieser Verpflichtungserklärung, die eingehobenen EVB, soweit sie die Grundstufe (§ 14d Abs 2 Z 3 WGG) übersteigen, innerhalb von zehn Jahren zu verwenden, normierte die WRN 1999 ein weiteres Formerfordernis. Mit dem schriftlichen Verlangen eines den Betrag nach § 14 Abs 2 Z 3 WGG (die Grundstufe) übersteigenden EVB waren auch Art, Umfang und Kostenschätzungen der aus dem so geforderten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zu finanzierenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten bekanntzugeben (§ 14d Abs 4 WGG idF WRN 1999). Gleichzeitig wurde in § 14d WGG ein Abs 4a eingefügt. Wurde von der Bauvereinigung die Einhebung eines EVB nach § 14d Abs 2 Z 1 WGG (3. Stufe) für die Durchführung von Verbesserungsarbeiten, die über die normale Ausstattung hinausgehen, begehrt, konnte gem § 14d Abs 4a WGG idF WRN 1999 mindestens ein Viertel der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei Monaten ab dem Einhebungsbegehren die gerichtliche Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der veranschlagten Kosten dieser Verbesserungsarbeiten beantragen.
 
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden, BGBl I Nr 157/2015 (in der Folge kurz: Novelle 2016), erfuhr der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d WGG eine Neuordnung. Die formellen Erfordernisse für die Vorschreibung und die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Art, Umfang und Kostenschätzungen der aus dem so geforderten EVB zu finanzierenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sind mit der Novelle 2016 entfallen.
 
Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Bestimmung des § 14d Abs 4 letzter Satz WGG idF WRN 1999 nur für Erst- oder Neuvorschreibungen des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nach dem Inkrafttreten der WRN 1999 galt.
 
Nach der Übergangsbestimmung des Art IX Z 11 WRN 1999 sind die Bestimmungen der WRN 1999 ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens grundsätzlich auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Regelungsgegenstand des § 14d Abs 4 WGG in den bis zur Novelle 2016 geltenden Fassungen waren Formalerfordernisse (nur) für die erstmalige Vorschreibung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags. Eine Rückwirkung für das mit der WRN 1999 positivierte zusätzliche Erfordernis des § 14d Abs 4 WGG idF WRN 1999 in dem Sinn, dass die Bekanntgabe im Fall einer aufrechten Vorschreibung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge der zweiten oder dritten Stufe nachzuholen ist, ordnet der Gesetzgeber in seinen Übergangsbestimmungen nicht an; auch den Materialien ist ein Anhaltspunkt dafür nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hätte aber wohl eine explizite Regelung in die Übergangsbestimmungen aufgenommen, wenn er diese Wirkung hätte erzielen wollen. Die Anordnung des § 14d Abs 4 WGG idF WRN 1999 ist demnach nur im Fall einer Erst- oder Neuvorschreibung (Anhebung) der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Inkrafttreten der WRN 1999 anzuwenden. Schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 zulässig vorgeschriebene EVB der zweiten oder dritten Stufe waren ab dem 1. 9. 1999 nicht neuerlich und gemäß der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 14d Abs 4 WGG vorzuschreiben.
 
Es ist zwar richtig, dass die sinnvolle Wahrnehmung der mit der WRN 1999 zugleich geschaffenen Überprüfungsrechte nach § 14d Abs 4a WGG die Bekanntgabe der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten voraussetzt, nach der dargelegten Auslegung der Übergangsbestimmungen die Bauvereinigung aber gegenüber Mietern, bei denen es nach Inkrafttreten der WRN 1999 zu keiner Erst- oder Neuvorschreibung kam, nicht dazu verpflichtet war. Die damit verbundene zeitliche Differenzierung der Möglichkeit einer sinnvollen Wahrnehmung der Überprüfungsrechte verstößt aber nicht gegen das Gleichheitsgebot. Vielmehr steht es grundsätzlich in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers, festzulegen, wann eine neue, den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten begünstigende Bestimmung zu gelten hat.
 
 

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