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Zivilrecht

OGH: Provision iSd § 6 MaklerG – Verdienstlichkeit und adäquate Kausalität

Umstände die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit führen können, sind nach der Rsp etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss; so besteht etwa kein Anspruch auf Vermittlungsprovision, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände zustande kommt

29. 12. 2020
Gesetze:   § 6 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Provision, Verdienstlichkeit, adäquate Kausalität

 
GZ 10 Ob 39/20p, 24.11.2020
 
OGH: Nach § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Verdienstlich ist eine Tätigkeit, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen.
 
Zu der in der Revision bestrittenen adäquaten Kausalität der Maklertätigkeit für das abgeschlossene Geschäft:
 
Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt nicht jede mitkausale und verdienstliche Tätigkeit des Maklers. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maklertätigkeit bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem zustande gekommenen Geschäft steht.
 
Umstände die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit führen können, sind nach der Rsp etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. So besteht etwa kein Anspruch auf Vermittlungsprovision, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände zustande kommt.
 
Die Frage, ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO.
 
Der bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen bestehende Spielraum wird vom Berufungsgericht vor dem Hintergrund der Rsp zum Provisionsanspruch des Immobilienmaklers nicht überschritten.
 
Ein Widerspruch zur Entscheidung 1 Ob 260/00t besteht nicht, weil dort ein Vertrag über eine von der Immoblienmaklerin nicht aufgezeigte andere Vertragsgelegenheit (ein anderes Objekt) zustande kam. Die Verkaufsbemühungen der Klägerin sind auch nicht endgültig gescheitert bzw erfolglos geblieben, weil die Verkäuferin ihren Entschluss, die Liegenschaft nicht verkaufen zu wollen, umgehend wieder rückgängig gemacht hat. Anders als in der Entscheidung 9 Ob 43/17i ist somit nicht die Situation gegeben, dass das Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände zustande kam. Der Vertrag wurde auch nicht zu einem viel späteren Zeitpunkt abgeschlossen, sondern innerhalb von sechs Wochen ab dem erstmaligen Tätigwerden der Maklerin. Zudem wurde im vorliegenden Fall das Kaufinteresse des Beklagten durch den Inhalt des ihm übermittelten Exposés bestärkt. Demgegenüber lag der Entscheidung 3 Ob 110/16x zugrunde, dass der Käufer das Objekt nach Übersendung der Kaufunterlagen wegen des zu hohen Kaufpreises vorerst als uninteressant ausschied.
 
 

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