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Zivilrecht

OGH: Zum Gerichtsstand nach § 48 VersVG

Bei Einschaltung eines Subagenten ist das Gericht jenes Ortes zuständig, an dem der dem VN bei Vermittlung gegenübertretende Subagent seine Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat

29. 12. 2020
Gesetze:   § 43 VersVG, § 48 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, örtliche Zuständigkeit, Wahlgerichtsstand, Niederlassung des Versicherungsagenten, Subagent, Unteragent

 
GZ 7 Ob 165/20w, 21.10.2020
 
OGH: Der zum Schutz des VN normierte Wahlgerichtsstand des § 48 VersVG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut sowohl für den Abschlussagenten als auch für den Vermittlungsagenten, aber nicht für den Versicherungsmakler. Der Gerichtsstand ist zwingend.
 
Nach einhelliger Rsp ist derjenige, der nicht bloß eine Rahmenprovisionsvereinbarung geschlossen hat, sondern vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, und der damit zum Versicherer ein Naheverhältnis hat und der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird, Versicherungsagent iSd § 43 VersVG.
 
Versicherer stellen an zahlreichen, vom Sitz des Unternehmens oft weit entfernten Orten Agenten an, um mit ihrer Hilfe Verträge abzuschließen, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass in Bezug auf so zustande gekommene Geschäfte dem VN die Möglichkeit gegeben wird, bei den Gerichten dieser Orte auch ihre Ansprüche geltend zu machen. Diesem Schutzzweck des § 48 VersVG entspricht es, den VN am Ort der Niederlassung des Unteragenten klagen zu lassen. Dh nach § 48 VersVG ist für die dort genannten Streitigkeiten bei Einschaltung eines Subagenten das Gericht jenes Ortes zuständig, an dem der dem VN bei Vermittlung gegenübertretende Subagent seine Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
 
 

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