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Zivilrecht

OGH: Zur vorzeitigen Auflösung eines zahnärztlichen Behandlungsvertrags

Als wichtiger Grund für die Vertragsaufhebung kommt insbesondere auch der berechtigte Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners in Betracht

29. 12. 2020
Gesetze:   § 1168 ABGB
Schlagworte: Zahnarzt, Behandlungsvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Werklohn, Vertragsaufhebung aus wichtigem Grund, Vertrauensverlust, Behandlungsfehler, Kunstfehler

 
GZ 8 Ob 50/20s, 28.09.2020
 
OGH: Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, der je nach vereinbarter Leistung Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags enthält. Bei gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen. Das ist nach der herrschenden Kombinationstheorie die Vorschrift jenes Vertragstyps, dem die jeweilige Pflicht entstammt. Der Behandlungsvertrag kann sowohl Ziel- als auch Dauerschuldverhältnis sein.
 
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung bejaht die Lehre, soweit sie zu dieser Frage ausdrücklich Stellung bezieht, die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung eines Behandlungsvertrags aus wichtigem Grund mit der Konsequenz, dass der Behandler keinen Entgeltanspruch für noch nicht erbrachte Leistungen hat. Dies entspricht dem sowohl für Ziel- als auch für Dauerschuldverhältnisse allgemeingültigen Rechtsgrundsatz, dass ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt, jederzeit zur sofortigen Vertragsaufhebung berechtigt. Als wichtiger Grund kommt insbesondere auch der berechtigte Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners in Betracht. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Behandlungsfehler geeignet sind, das Vertrauen eines Patienten in seinen Arzt zu erschüttern und eine weitere Behandlung durch diesen abzulehnen, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Der mit der Behandlung verbundene Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten lässt die Fortsetzung des (naturgemäß eine ganz besondere Vertrauensbasis erfordernden) Behandlungsvertrags bei - potenziell lebensbedrohlichen - Kunst- und Aufklärungsfehlern des Arztes unzumutbar erscheinen, mögen sie - wie hier - konkret auch nicht für einen Schaden des Patienten kausal geworden sein.
 
 

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