In einer - alle Studierenden gleichermaßen betreffenden - Änderung des Curriculums kann kein spezifisch den Studierenden betreffender Umstand und sohin (von vornherein) kein wichtiger Grund iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG ("jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.") für die Verlängerung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Studienbeihilfe erblickt werden
GZ Ra 2020/10/0065, 28.10.2020
VwGH: Mit der im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfenen Frage, ob eine Unterbrechung des Studiums möglich gewesen wäre, oder ob dies zu einem anderen Curriculum und dadurch zum Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe geführt hätte, wird fallbezogen eine rein hypothetische Frage vorgebracht.
Auf die schließlich aufgeworfene Frage, „inwieweit die zweifache Änderung der Kurse in den Jahren 2012 und 2015 berücksichtigungswürdige Folgen nach sich zog“, ist zu erwidern, dass das VwG zutreffend davon ausgegangen ist, dass in einer - alle Studierenden gleichermaßen betreffenden - Änderung des Curriculums kein spezifisch den Revisionswerber betreffender Umstand und sohin (von vornherein) kein wichtiger Grund iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG („jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.“) für die Verlängerung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Studienbeihilfe erblickt werden kann.