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Verfahrensrecht

VwGH: § 21 Abs 8 BVwGG und elektronischer Zustelldienst „BRZ Zustellservice“ – zum Zustellungszeitpunkt

§ 21 Abs 8 BVwGG (der als Zustellungszeitpunkt von im Wege des ERV übermittelten Erledigungen des BVwG den auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag festlegt) ist nicht auf Zustellungen im Wege elektronischer Zustelldienste nach dem ZustG anwendbar

28. 12. 2020
Gesetze:   § 21 BVwGG, § 28 ZustG, § 35 ZustG
Schlagworte: Zustellung, ERV, elektronische Zustellung, BRZ Zustellservice, Zustellungszeitpunkt, Frist

 
GZ Ra 2020/18/0354, 08.10.2020
 
VwGH: Gem § 35 Abs 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.
 
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass § 21 Abs 8 BVwGG (der als Zustellungszeitpunkt von im Wege des ERV übermittelten Erledigungen des BVwG den auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag festlegt) nicht auf Zustellungen im Wege elektronischer Zustelldienste nach dem ZustG anwendbar ist.
 
Im vorliegenden Fall ergibt sich unmissverständlich aus der Aktenlage, dass das bekämpfte Erkenntnis der Vertreterin des Revisionswerbers mittels „BRZ-Zustellservice“, sohin eines elektronischen Zustelldienstes nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG, übermittelt und von dieser am 10. Juli 2020 abgeholt wurde. Ausgehend davon hat dieser Tag als Zustellzeitpunkt zu gelten. Die sechswöchige Revisionsfrist endete demnach am 21. August 2020; die Revision wurde jedoch erst am 24. August 2020 eingebracht.
 
Die nicht näher belegte Behauptung, das bekämpfte Erkenntnis sei der Rechtsvertretung des Revisionswerbers im Wege des ERV zugestellt worden, trifft nach der klaren Aktenlage nicht zu.
 
 

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