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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Aufwandersatz

Hinsichtlich des Ausmaßes des Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gem § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen

28. 12. 2020
Gesetze:   §§ 47 ff VwGG, § 49 VwGG, § 59 VwGG, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Schlagworte: Aufwandersatz, Antrag, Schriftsatzaufwand

 
GZ Fr 2020/04/0003, 16.10.2020
 
VwGH: Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gem § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen.
 
 

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