Hinsichtlich des Ausmaßes des Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gem § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen
GZ Fr 2020/04/0003, 16.10.2020
VwGH: Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gem § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen.