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Verfahrensrecht

VwGH: Übermittlung des Bescheides über die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Weg der „Teilnehmer-Direktzustellung“?

Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der „Teilnehmer-Direktzustellung“ ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich

28. 12. 2020
Gesetze:   § 89 GOG, § 89a GOG, § 7 ZustG
Schlagworte: Verfahrenshilfe, Bestellung zum Verfahrenshelfer, Übermittlung des Bescheides, ERV, Teilnehmer-Direktzustellung, Zustellmangel, Heilung

 
GZ Ra 2020/18/0228, 23.10.2020
 
VwGH: Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) „Teilnehmer-Direktzustellung“ ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren (vgl § 112 ZPO) durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der „Teilnehmer-Direktzustellung“ ist im (hier vorliegenden) Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der vom Revisionswerber genannte § 89d Abs 2 GOG eine solche nicht dar. Die Bestimmung stellt - unter ausdrücklichem Verweis auf § 89a Abs 2 GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid nach der stRsp des VwGH nicht zu zählen ist.
 
Auch das Bestehen anderer Rechtsgrundlagen für eine derartige Zustellung (§ 37 ZustG, § 75 Abs 2 VwGG und § 21 BVwGG) hat der VwGH in seiner Rsp bereits verneint. Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der jedoch gem § 7 ZustG geheilt wird, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Dabei kommt es im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an.
 
Im vorliegenden Fall wurde der Bestellungsbescheid dem Verfahrenshelfer unstrittig am 9. Juli 2020 bereitgestellt. Dass er auf den ab dieser Zeit am Server bereitgehaltenen Bestellungsbescheid nicht sogleich an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegriffen hätte, wurde zu keiner Zeit behauptet. Davon ist beweiswürdigend auch nicht auszugehen, zumal nicht angenommen werden kann, dass in einem ordnungsgemäßen anwaltlichen Kanzleibetrieb an einem Wochentag um 13:27 Uhr per ERV einlangende Schriftstücke nicht ausnahmslos noch am gleichen Tag gesichtet und bearbeitet sowie gegebenenfalls kalendiert werden.
 
Ausgehend davon begann die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision am 9. Juli 2020 zu laufen und endete am 20. August 2020.
 
 

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