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Verfahrensrecht

OGH: § 382h EO – Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten

Eine Mietwohnung mit Kündigungsschutz ist dem Wohnen im eigenen Haus als rechtlich gleichwertig anzusehen; dass die Antragstellerin als Hauptmieterin der Ersatzwohnung gegenüber dem Vermieter für den Mietzins haften würde, während bei der vormaligen Ehewohnung der Antragsgegner als Mieter den Mietzins schuldet, macht keinen entscheidenden Unterschied: Bei Nichtzahlung wäre die Antragstellerin auch in der bisherigen Wohnung von der möglichen Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG betroffen

22. 12. 2020
Gesetze:   § 382h EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Eherecht, einstweilige Verfügung, Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten, Ersatzwohnung, Mietwohnung

 
GZ 6 Ob 194/20b, 22.10.2020
 
OGH: Die Beurteilung der Frage, ob das dringende Wohnbedürfnis gem § 382h EO nach den im Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, ist keine solche von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO.
 
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die ihr vom Antragsgegner angebotene Mietwohnung keine entsprechende Ersatzwohnung darstelle, weil der Mietvertrag über diese Wohnung noch nicht abgeschlossen worden sei, weshalb eine Ersatzwohnung konkret nicht bestehe. Der als „Muster“ bezeichnete, vom Antragsgegner übermittelte Mietvertragsentwurf über die Ersatzwohnung sei von Vermieterseite nicht einmal unterfertigt worden.
 
Diese Ausführungen berücksichtigen zum Einen nicht, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ein bindendes Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Hauptmietvertrags über die angebotene Ersatzwohnung samt Übernahme der Zahlung des Mietzinses während aufrechter Ehe gestellt hat.
 
Zum Anderen verstoßen diese Rechtsmittelausführungen gegen das Neuerungsverbot: Die Antragstellerin hat in erster Instanz nicht vorgebracht, es bestehe die Gefahr, die Eigentümerin der Ersatzwohnung, eine im wirtschaftlichen Alleineigentum des Antragsgegners stehende Gesellschaft, für die dieser alleinvertretungsbefugt ist, werde sich weigern, den Mietvertrag zu den angegebenen Bedingungen abzuschließen.
 
Weiters macht die Antragstellerin geltend, die rechtliche Gleichwertigkeit der Ersatzwohnung könne deshalb nicht gegeben sein, weil sie nunmehr Mieterin der „neuen“ Wohnung werden solle und sich ihre Rechtsstellung damit verschlechtert habe, weil zuvor der Antragsgegner Hauptmieter der vormaligen Ehewohnung war und dieser für Miete und Kaution gehaftet hat.
 
Die von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen (6 Ob 124/00d; 7 Ob 760/80; 2 Ob 173/09v) stützen ihre Argumentation nicht. Nach der Rsp muss der Antragsteller in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können. Dies trifft auf die angebotene Wohnung zu: Eine Mietwohnung mit Kündigungsschutz ist nämlich dem Wohnen im eigenen Haus als rechtlich gleichwertig anzusehen.
 
Dass die Antragstellerin als Hauptmieterin der Ersatzwohnung gegenüber dem Vermieter für den Mietzins haften würde, während bei der vormaligen Ehewohnung der Antragsgegner als Mieter den Mietzins schuldet, macht keinen entscheidenden Unterschied: Bei Nichtzahlung wäre die Antragstellerin auch in der bisherigen Wohnung von der möglichen Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG betroffen; überdies bietet der Antragsgegner ja die Übernahme des Mietzinses für die Ersatzwohnung an.
 
 

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