Art 18 Abs 3 MÜ erweitert den Haftungszeitraum der „Luftbeförderung“ auf den Zeitraum der Ausübung der „Obhut“ durch den Luftfrachtführer, sodass auch eine (Zwischen-) Einlagerung im Warenlager des Luftfrachtführers außerhalb des Flughafengeländes erfasst wird
GZ 7 Ob 32/20m, 25.11.2020
OGH: Bei einer multimodalen Beförderung richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung („network-System“). Das Network-System ist für die Ermittlung der Haftungsordnung bestimmend. Es ist daher bei bekanntem Schadensort auf den zwischen den Parteien des multimodalen Frachtvertrags hypothetisch abgeschlossenen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme- und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke.
Sowohl Art 17 CMR als auch Art 18 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen - MÜ) stellen für die Haftung auf die Obhut des Frachtführers ab. Die Bestimmung der Obhutszeit durch die Begriffe „Annahme“ und „Ablieferung“ ist den meisten frachtvertraglichen Haftungsregelungen gemeinsam. Die Annahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung. Sie enthält daher auch ein Willenselement. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, die der Mitwirkung des Empfängers bedarf, also nur mit Wissen und Willen des Empfängers erfolgen kann. Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt.
Nach Art 18 Abs 3 MÜ umfasst die Luftbeförderung iSd Abs 1 den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden, und nach Abs 4 Satz 2 leg cit besteht für die Beförderung außerhalb eines Flughafens zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Das MÜ erweitert daher in Art 18 Abs 3 den Haftungszeitraum der „Luftbeförderung“ auf den Zeitraum der Ausübung der „Obhut“ durch den Luftfrachtführer, wodurch nach hA etwa auch eine (Zwischen-) Einlagerung im Warenlager des Luftfrachtführers außerhalb des Flughafengeländes erfasst wird. Die Obhut des Luftfrachtführers bleibt also bestehen, wenn seine rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten aufrecht bleiben, sodass er jederzeit in der Lage ist, das Gut seiner Obhutspflicht entsprechend vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.