Home

Strafrecht

OGH: Brandstiftung gem § 169 StGB

Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatbestand insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt; zudem verlangt das Gesetz einen bestimmten Erfolg, nämlich das Entstehen einer Feuersbrunst, sodass § 169 Abs 1 StGB insgesamt eine Kombination aus (abstraktem) Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt darstellt

22. 12. 2020
Gesetze:   § 169 StGB
Schlagworte: Brandstiftung, Feuersbrunst

 
GZ 13 Os 24/20h, 22.10.2020
 
OGH: Der OGH kehrt zu seiner ursprünglichen Jud zurück, wonach bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet wird, der Tatbestand insoweit also ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt.
 
Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB erschöpft sich aber nicht im Element der Gefährdung, sondern verlangt auch einen bestimmten Erfolg, nämlich das Entstehen einer Feuersbrunst. Solcherart stellt dieser Tatbestand eine Kombination aus Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt dar. Das Erfolgselement, also die Feuersbrunst, wird nach stRsp und hL im Kern definiert als ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der Eigentum in großem Ausmaß erfasst. Genau dieser Begriffsinhalt stellt nach den Gesetzesmaterialien zum StGB den rechtspolitischen Hintergrund für den unterschiedlichen Deliktsaufbau der Abs 1 und 2 des § 169 StGB dar, weil sich die von § 169 Abs 2 StGB verlangte konkrete Gefahr im Fall des Verursachens einer Feuersbrunst an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers (§ 169 Abs 1 StGB) bereits manifestiert hat.
 
Unter dem Aspekt hinreichender Subsumtionsbasis (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a oder Z 10 StPO) folgt daraus, dass in Bezug auf die objektive Tatseite jene Feststellungen zu treffen sind, welche die Einordnung des verursachten Brandes als Feuersbrunst iSd dargestellten Jud zulassen, nicht jedoch (darüber hinaus) solche, die die Annahme einer konkreten oder (auch nur) potenziellen Gefährdung tragen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at