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Zivilrecht

OGH: Zur Qualifikation einer Zuwendung als auf den Schenkungspflichtteil anzurechnender Vorempfang iSv § 788 ABGB aF („Ausstattung“)

Eine Ausstattung iSv § 788 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 kann auch dann vorliegen, wenn sie nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe gegeben wird

22. 12. 2020
Gesetze:   § 788 ABGB aF
Schlagworte: Erbrecht, Schenkungspflichtteil, Ausstattung, Anrechnung

 
GZ 2 Ob 47/20f, 17.09.2020
 
OGH: Der OGH hat bereits zur ursprünglichen Fassung des § 788 ABGB festgehalten, dass das dort genannte „Heiratsgut“ (seit der Novellierung dieser Bestimmung mit BGBl I 2009/75 einheitlich „Ausstattung“) auch dann vorliegen kann, wenn es – wie hier – nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Eheschließung gegeben wurde; entscheidend sei vielmehr der in der „Erleichterung des ehelichen Aufwandes“ gelegene Zweck der Zuwendung. Diese Auffassung wurde im Schrifttum gebilligt. Damit ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein zum Umbau der Ehewohnung zugewendeter Geldbetrag aufgrund der Umstände des konkreten Falls als Vorempfang nach § 788 ABGB aF zu werten war, durch höchstgerichtliche Rsp gedeckt.
 
 

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