Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt stärkste Indizwirkung zu, sie nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit der selbständigen Vorfragenprüfung; liegt eine solche Feststellung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft eine Vorfrage bildet, wird das Gericht idR von einer eigenen selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können; das Ende der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses hat für sich genommen keine Auswirkungen auf den Status als Asylberechtigter und damit auf die Flüchtlingseigenschaft
GZ 10 Ob 11/20w, 01.09.2020
OGH: Flüchtlinge sind nach der GFK und dem Flüchtlingsprotokoll österreichischen Staatsbürgern iSd § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt. Sie haben demnach Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Flüchtlinge sind iSd Art 1 A Z 2 GFK Personen, die sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“.
Gem § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Feststellung hat nur deklarativen Charakter. Damit übereinstimmend bestimmt § 7 Abs 4 AsylG 2005, dass die Behörde in den Fällen der Aberkennung des Asyls (deklarativ) festzustellen hat, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Nach stRsp hat das Gericht die Flüchtlingseigenschaft jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen. Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt stärkste Indizwirkung zu, sie nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit der selbständigen Vorfragenprüfung. Liegt eine solche Feststellung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft eine Vorfrage bildet, wird das Gericht idR von einer eigenen selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Anders ist es, wenn seit der Feststellung ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben.
Gem § 94 FPG sind Konventionsreisepässe einem Fremden, dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Diese Bestimmung enthält keine Aussage über die – hier allein maßgebliche – Flüchtlingseigenschaft eines Fremden: Diese ergibt sich vielmehr ex lege aus seinem von § 94 Abs 1 FPG vorausgesetzten Status als Asylberechtigter.
Daher hat auch das Ende der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses des Kindes für sich genommen keine Auswirkungen auf dessen Status als Asylberechtigter und damit – ex lege verbunden – auf seine Flüchtlingseigenschaft. Allein das Ende der Gültigkeitsdauer des Konventionsreisepasses steht daher – sofern keine anderen Gründe vorliegen, aus denen zu erwarten wäre, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse früher wegfallen könnten – einer Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für die gem § 8 UVG vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurden keine Feststellungen über die Asylberechtigung des Kindes getroffen. Daher ist nicht ersichtlich, wie viel Zeit seit der Feststellung, dass dem Kind kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, die der Ausstellung des Konventionspasses zugrunde liegt, vergangen ist. Es fehlen auch Feststellungen dazu, ob sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings – hier: in der Russischen Föderation – gegenüber der Beurteilung im Verwaltungsverfahren wesentlich geändert haben.
Damit kann aber die Intensität der Indizwirkung, die der im Verwaltungsverfahren getroffenen deklarativen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Kindes für das Gerichtsverfahren je nach der seither vergangenen Zeitspanne entfaltet, nicht beurteilt werden. Darüber hinaus kann nicht beurteilt werden, ob Anhaltspunkte für das Fortbestehen, oder – aufgrund geänderter Verhältnisse – für den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Die getroffenen Feststellungen reichen daher zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung des Kindes nicht aus.