Bei bestehenden Hinweisen auf Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen
GZ 2 Ob 129/20i, 17.09.2020
OGH: Bei der Beurteilung der Eignung (§ 243 ABGB) der als Erwachsenenvertreter einzusetzenden Person ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. Zur Annahme einer Interessenkollision genügt bereits ein objektiver Tatbestand; subjektive Gründe in der Person des in Aussicht genommenen Erwachsenenvertreters sind nicht erforderlich. Bei bestehenden Hinweisen auf solche Interessengegensätze reicht aber bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen. Die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts. Ob eine Interessenkollision im dargelegten Sinn zu befürchten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.