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Zivilrecht

OGH: Zu den Pflichten des einstweiligen Sachwalters iZm ihm unbekannten Sparbüchern

Ohne Hinweis auf vorhandene Sparbücher handelt ein einstweiliger Sachwalter nicht schuldhaft, wenn er eine Verbandsabfrage noch am Tag der Zustellung des Bestellungsbeschlusses unterlässt

22. 12. 2020
Gesetze:   § 247 ABGB, § 1424 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 4 KontRegG
Schlagworte: Bankvertragsrecht, Schadenersatzrecht, Unzurechnungsfähigkeit, Geldbehebung von Sparbuch, einstweiliger Sachwalter, Österreichischer Bankenverband, Verbandsabfrage, Kontenregister

 
GZ 8 Ob 61/20h, 23.10.2020
 
OGH: Gem § 1424 Satz 2 ABGB wirkt die Zahlung an eine Person, „die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf“, die also nicht geschäftsfähig ist, insofern nicht schuldbefreiend, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist. Mangels Tilgungswirkung erlischt die Leistungspflicht des Schuldners nicht. § 1424 Satz 2 ABGB stellt für eine Tilgungswirkung (allein) darauf ab, ob das Bezahlte wirklich vorhanden (in den Händen des Geschäftsunfähigen) oder zu seinem Nutzen verwendet worden ist.
 
Hier steht fest, dass der Lebensgefährte der dementen Erblasserin das von Sparbüchern abgehobene Geld „für eigene Zwecke“ verwendet hat. Nach den zwischen der Erblasserin und der beklagten Bank vereinbarten AGB ist „jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden dem Kreditinstitut unverzüglich schriftlich anzuzeigen“.
 
Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Erblasserin wegen Verstoß gegen diese Verständigungspflicht setzt voraus, dass die Unterlassung des einstweiligen Sachwalters der Erblasserin gem § 1313a ABGB zuzurechnen und dass sie dem einstweiligen Sachwalter vorwerfbar ist. Darüber hinaus muss die Unterlassung für einen Schaden der Beklagten kausal sein. Die Beklagte vermag aber - soweit eine Kausalität zu bejahen ist -– schon ein schuldhaftes Verhalten des einstweiligen Sachwalters nicht zur Darstellung zu bringen, sodass die Frage, inwieweit überhaupt eine Zurechnung vorzunehmen ist, dahingestellt bleiben kann.
 
Aus dem Bestellungsbeschluss ergibt sich nämlich kein Hinweis auf irgendwelche Sparbücher oder sonstige Vermögenswerte außer auf ein „Zinshaus“. Der einstweilige Sachwalter hatte bei seiner Bestellung noch nie Kontakt zur Betroffenen oder deren Angehörigen gehabt, der vielleicht einen umgehenden Handlungsbedarf hätte vermuten lassen können. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum eine Verbandsabfrage noch am Tag der Zustellung des Bestellungsbeschlusses schuldhaft unterlassen worden sein sollte, zumal das KontRegG im Zeitpunkt der letzten Behebung noch nicht in Kraft getreten war.
 
 

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