Die Verletzung der vorbeugenden Obliegenheit, bei Abwesenheit von länger als 72 Stunden alle Wasserzuleitungen abzusperren, führt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit des Versicherers
GZ 7 Ob 104/20z, 21.10.2020
OGH: Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Es handelt sich dabei um einen (verhaltensabhängigen) Risikoausschluss. Art 5.2 AWB fordert, dass in dem Fall, dass Gebäude, Wohnungen oder andere Räumlichkeiten mit Wasserzuleitungsanlagen länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen werden, alle Wasserzuleitungen abzusperren sind. Die Bestimmung verlangt damit ein besonderes Verhalten des Versicherungsnehmers. Es handelt sich um eine (vorbeugende) Obliegenheit. Nach Art 5.3 AWB gelten die in Art 5.2 AWB genannten Obliegenheiten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gem Art 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Art 3.2 ABS weicht aber insoweit von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen der Verletzung einer vorbeugenden Obliegenheit zugunsten des VN ab, als Leistungsfreiheit des Versicherers nur eintritt, wenn die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Nach stRsp liegt grobes Verschulden vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt. Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen. Die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt muss aber über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich herausragen, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung der Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommt die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht.