Die Ansicht der Vorinstanzen, es entspreche der allgemeinen Erfahrung des Konsumenten, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei (hier: einem Müsliriegel mit den Hauptzutaten „Apfel, Marille, Birne & Getreide“), Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten, weil nicht völlig auszuschließen sei, dass beim Schälen von Nüssen oder Mandeln Teile der Schalen am geschälten Teil zurückbleiben könnten, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar
GZ 3 Ob 107/20m, 04.11.2020
OGH: Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers iSd § 5 PHG ist die Enttäuschung einer „berechtigten Sicherheitserwartung“. Ausschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, also ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist.
Die Ansicht der Vorinstanzen, es entspreche der allgemeinen Erfahrung des Konsumenten, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei (hier: einem Müsliriegel mit den Hauptzutaten „Apfel, Marille, Birne & Getreide“), Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten, weil nicht völlig auszuschließen sei, dass beim Schälen von Nüssen oder Mandeln Teile der Schalen am geschälten Teil zurückbleiben könnten, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Es begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage, dass die Vorinstanzen das Bestehen einer Warnpflicht im Hinblick auf die (im vorliegenden Fall nach den Feststellungen verwirklichte) Gefahr, dass sich im Müsliriegel sehr kleine Teile von Mandelschalen befinden können, die geeignet sind, die Zähne des Konsumenten zu beschädigen, verneinten.