Der Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass eine Baubewilligung nicht ohne (entsprechenden) Antrag erteilt wird; der Nachbar hat aber kein Mitspracherecht hinsichtlich der Berechtigung des Antragstellers zur Antragstellung
GZ Ra 2020/05/0201, 09.10.2020
VwGH: Den Revisionszulässigkeitsgründen ist beizupflichten, dass der Nachbar einen Anspruch darauf hat, dass eine Baubewilligung nicht ohne (entsprechenden) Antrag erteilt wird. Der Nachbar hat aber kein Mitspracherecht hinsichtlich der Berechtigung des Antragstellers zur Antragstellung.
Nach den Ausführungen in der Revision lag zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vom 1. Februar 2018 ein aufrechtes Bauansuchen der zu diesem Zeitpunkt rechtlich existenten MOG vor. Es ist daher nicht so, dass die erstinstanzliche Behörde mangels Antrages unzuständig gewesen wäre, die Baubewilligung zu erteilen.
Hinsichtlich der Frage, ob die Baumanagement M GmbH oder Ing M bzw Ing M für die Baumanagement M GmbH berechtigt war, ein Bauansuchen zu stellen, besteht kein Mitspracherecht des Nachbarn. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht behauptet, dass die Baumanagement M GmbH oder Ing M keine Rechtsfähigkeit oder Parteifähigkeit besäße, ebenso nicht, dass der Antrag nicht entsprechend gewesen wäre, also die bewilligten Baumaßnahmen nicht gedeckt hätte.
In den Revisionszulässigkeitsgründen wird daher nicht dargelegt, dass eine Verletzung eines Nachbarrechtes dadurch stattgefunden hätte, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 1. Juli 2019 bzw. des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses kein (entsprechendes) Bauansuchen eines existenten Rechtsträgers vorgelegen wäre.