Das VwG ist nicht verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen
GZ Ra 2020/14/0258, 05.11.2020
VwGH: Der Revisionswerber ist darauf hinzuweisen, dass sich das Recht auf Parteiengehör nach stRsp des VwGH nur auf den festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt bezieht. Die Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Darüber hinaus hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass keine Verpflichtung des VwG besteht, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen.