§ 54a NAG sieht keine Abwägung nach Art 8 EMRK vor
GZ Ra 2020/22/0126, 30.10.2020
VwGH: Zur geltend gemachten Verletzung des Privat- und Familienlebens sowie zur Rüge, die für die revisionswerbenden Parteien sprechenden Tatsachen seien bei der Interessenabwägung unzureichend berücksichtigt worden, genügt der Hinweis, dass § 54a NAG keine Abwägung nach Art 8 EMRK vorsieht.