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Verfahrensrecht

VwGH: Auslegung von Anbringen

Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen; es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat

21. 12. 2020
Gesetze:   § 13 AVG
Schlagworte: Anbringen, Auslegung, Verfahrensmangel

 
GZ Ra 2020/15/0032, 13.10.2020
 
VwGH: Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat.
 
Soweit der Inhalt der - nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Eingabe vom 10. Oktober 2019 undeutlich war, ob nämlich das Vorbringen der Revisionswerberin nur dahin zu verstehen war, dass die Zustellung unwirksam sei, oder auch dahin, dass die Revisionswerberin von der allenfalls rechtswirksamen Zustellung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe und deswegen die Frist versäumt habe, wäre dies vom VwG aufzuklären gewesen.
 
Ein (allfälliger) Verfahrensmangel (wie hier die Nichtaufklärung eines allenfalls undeutlichen Vorbringens) führt aber nur dann zur Zulässigkeit der Revision, wenn auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan wird. Es muss also dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Im Rahmen der Revision wird aber nicht ausgeführt, welches allenfalls weitere konkrete Vorbringen die Revisionswerberin hätte erstatten können, aus dem sodann abzuleiten gewesen wäre, dass der Revisionswerberin die Zustellung ohne grobes Verschulden unbekannt geblieben sei.
 
 

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