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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung iZm Zustellmangel

Erfolgte die Zustellung ordnungsgemäß, hat aber die Partei dennoch keine Kenntnis von diesem Zustellvorgang erlangt, kann diese Unkenntnis von der Zustellung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, die Wiedereinsetzung zu begründen; aus dem Umstand alleine, dass beim Zustelldienst (Post) ein Urlaubspostfach eingerichtet wurde, kann ohne nähere Darlegungen zur behaupteten Ortsabwesenheit (und ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln hiefür) nicht abgeleitet werden, dass die Unkenntnis einer Zustellung auf lediglich leichtem Verschulden beruht

21. 12. 2020
Gesetze:   § 71 AVG, § 17 ZustG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Zustellmangel, Urlaubspostfach

 
GZ Ra 2020/15/0032, 13.10.2020
 
VwGH: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gem § 33 VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
 
Die Revisionswerberin machte in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2019 - vertreten durch ihren Ehemann - geltend, sie habe wegen des Urlaubspostfaches vom 4. bis 27. September 2019 Briefe des VwG (insbesondere also den Mängelbehebungsauftrag vom 29. August 2019) nicht rechtzeitig erhalten. Ein mangelhafter und damit gesetzwidriger Zustellvorgang des Mängelbehebungsauftrages könnte allenfalls die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 23. September 2019 begründen. Mangels wirksamer Zustellung läge aber keine Fristversäumnis vor, sodass eine Wiedereinsetzung schon deswegen nicht in Frage käme.
 
Erfolgte hingegen die Zustellung ordnungsgemäß, hat aber die Partei dennoch keine Kenntnis von diesem Zustellvorgang erlangt, kann diese Unkenntnis von der Zustellung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, die Wiedereinsetzung zu begründen.
 
Aus dem Umstand alleine, dass beim Zustelldienst (Post) ein Urlaubspostfach eingerichtet wurde, kann ohne nähere Darlegungen zur behaupteten Ortsabwesenheit (und ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln hiefür) nicht abgeleitet werden, dass die Unkenntnis einer Zustellung auf lediglich leichtem Verschulden beruht.
 
 

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