Nach der stRsp ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen
GZ Ra 2019/11/0013, 27.10.2020
VwGH: Nach der stRsp ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim VwGH eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus.
Das Verfahren war daher gem §§ 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG einzustellen.