Es entspricht stRsp des OGH, dass nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers zum AußStrG BGBl I 2003/111 das Pflegschaftsverfahren nur dazu dient, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen; die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist deshalb auf den Pflegebefohlenen beschränkt; die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird hingegen durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst
GZ 6 Ob 136/20y, 31.08.2020
OGH: Nach § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG, der ua auch auf Erwachsenenschutzverfahren anzuwenden ist, darf das Gericht Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen, womit allein schon die Richtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen belegt ist.
Beck weist darüber hinaus unter „Besonderheiten des Erwachsenenschutzverfahrens“ darauf hin, dass ein solches Verfahren dem besonderen Schutz der vertretenen Person diene und es mit dieser Zweckbestimmung des Verfahrens nicht vereinbar wäre, einer dritten Person Informationsmöglichkeiten einzuräumen, die dieser ohne die Führung des Verfahrens nicht zur Verfügung stünden. Dies gelte insbesondere für (gegenwärtige oder künftige) Prozessgegner; es wäre geradezu widersinnig, einerseits spezielle Verfahren für iSd § 21 Abs 1 ABGB schutzberechtigte Personen zu führen und sie andererseits durch eine leichtfertige Weitergabe von Informationen über ihre Lebens- und Vermögensverhältnisse zu „gläsernen Parteien“ zu machen, weshalb eine Akteneinsicht an Prozessgegner schon grundsätzlich nicht in Betracht komme. Aufgrund der offensichtlich aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Einschreiter und der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin sind diese Überlegungen auch auf den Einschreiter anzuwenden.
(Einziges) Argument des Einschreiters in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ist die Überlegung, er sei kein Dritter, wie von den Vorinstanzen angenommen, sondern Partei der Treuhandvereinbarung und des Genehmigungsverfahrens und deshalb einsichtsberechtigt in die bezughabenden Aktenteile.
Die ErläutRV zu § 141 AußStrG idF AußStrG BGBl I 2003/111 führen wie folgt aus:
Im Interesse der Geheimhaltung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Pflegebefohlenen war eine Beschränkung der gerichtlichen Auskünfte auf die durch das Familienrechts- und Sachwalterschaftsverfahren geschützten Personen einzuführen. Soweit in Akten nach diesem Hauptstück Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflegebefohlenen – oder der ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen – enthalten sind, dürfen die Gerichte Auskünfte darüber nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilen. Unberührt davon bleibt das einer Verfahrenspartei in diesem Zusammenhang zustehende Recht auf Akteneinsicht, wobei auch dieses auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt eingeschränkt ist. So dürfen etwa für eine Unterhaltsentscheidung relevante Einkommens- und Vermögensdaten zwar den Parteien des Unterhaltsverfahrens, nicht aber auch den Parteien eines Besuchsrechtsverfahrens mitgeteilt werden. Diese Regelung schränkt den gesetzmäßigen Aufgabenbereich der Gerichte ein. Dies hat zur Folge, dass auch Auskünfte durch Aktenübersendung im Rahmen der Amtshilfe nicht mehr zulässig sind.
Gestützt auf diese Ausführungen meinen Schoditsch und Beck, das Recht von Verfahrensparteien auf Akteneinsicht würde durch § 141 Abs 1 AußStrG in keiner Weise beschränkt, woraus – im Einklang mit den ErläutRV – zu schließen sei, dass für konkrete Teilverfahren (siehe das Beispiel „Unterhaltsverfahren“ in den ErläutRV) der der vertretenen Person durch § 141 Abs 1 AußStrG gewährte Schutz durchbrochen wird. Für den Einschreiter ist aber auch daraus nichts zu gewinnen:
Es entspricht nämlich stRsp des OGH, dass nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers zum AußStrG BGBl I 2003/111 das Pflegschaftsverfahren nur dazu dient, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen; die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist deshalb auf den Pflegebefohlenen beschränkt. Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird hingegen durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst. An dieser Rsp hat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert.
Damit ist der Einschreiter aber auch nicht Partei des Teilpflegschaftsverfahrens betreffend die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Treuhandvereinbarung gewesen.