Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Testkäufe von Mitbewerbern

Eine sittenwidrige Verwendung von Lockspitzeln zur Überwachung von Mitbewerbern liegt vor, wenn die Lockspitzel als Anstifter auftreten; ein Lockspitzel ist hingegen nicht, wer nur auf die Probe stellt, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt; sittenwidrig ist etwa der Einsatz eines Testkäufers, der unter Vorlage einer gefälschten Urkunde bzw mit bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen auf den Gesetzesverstoß des Mitbewerbers hinwirkt; verhält sich aber der Testkäufer sittenwidrig, dann entzieht der darin liegende Rechtsmissbrauch dem der Klage zugrundeliegenden Vorwurf eines gesetzwidrigen Verhaltens die Grundlage

15. 12. 2020
Gesetze:   § 1 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Testkäufe von Mitbewerbern, sittenwidrige Verwendung von Lockspitzeln

 
GZ 3 Ob 78/20x, 23.09.2020
 
OGH: Testkäufe von Mitbewerbern sind grundsätzlich zulässig. Die Testpersonen dürfen sich aber beim Kauf einer Ware nicht anders verhalten als Kunden in diesen oder ähnlichen Fällen. Sie dürfen daher beispielsweise fragen, ob ihnen ein (wenngleich gesetzwidriger) Rabatt gewährt werde, und dürfen hiebei auch heimlich vorgehen, also ohne Aufdeckung ihres Auftraggebers und ihrer Funktion als Testkäufer; sie dürfen aber nicht mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln – als „Lockspitzel“ – auf einen Verstoß des Mitbewerbers hinwirken. Eine sittenwidrige Verwendung von Lockspitzeln zur Überwachung von Mitbewerbern liegt somit vor, wenn die Lockspitzel als Anstifter auftreten; ein Lockspitzel ist hingegen nicht, wer nur auf die Probe stellt, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Sittenwidrig ist etwa der Einsatz eines Testkäufers, der unter Vorlage einer gefälschten Urkunde bzw mit bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen auf den Gesetzesverstoß des Mitbewerbers hinwirkt. Verhält sich aber der Testkäufer sittenwidrig, dann entzieht der darin liegende Rechtsmissbrauch dem der Klage zugrundeliegenden Vorwurf eines gesetzwidrigen Verhaltens die Grundlage.
 
Nichts anderes kann im hier vorliegenden Fall gelten: Die von der Beklagten initiierten „Testfahrten“ dienten nämlich keineswegs – was zulässig gewesen wäre – der bloßen Aufdeckung von Titelverstößen der Klägerin, sondern wurden in bewusster Missachtung der von der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern (den mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmern und deren Fahrern) aufgestellten Verhaltensrichtlinien mit der Absicht durchgeführt, Titelverstöße „der Klägerin“ zu generieren.
 
Im Hinblick darauf ist die Exekutionsführung der Beklagten jedoch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, sodass sich das Klagebegehren schon aus diesem Grund als berechtigt erweist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at